824 Pandkc». fc. XXXVil. Tit. 4. De B. F. contra tabulai.
lassen, denn die Deportirten müssen den Todten gleicbgeacbteVerden. §. 9. Wenn der Vater und der Sohn deportirt, bei» 8aber iu den vorigen Stand wieder eingesetzt worden sind, *wird der Sohn zum Nachlassbesitz zugelassen. Auch W eDder Sohn zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder mit einer *_dem Strafe, die ihn zum Sclaven macht, belegt und ^ e ^ e f^ ttden vorigen Stand eingesetzt worden ist, so wird er »•<*desto weniger zugelassen werden, ausserdem aber nicht.
2. HEKMOGEN. lib. III. jur. Epit. — Ebenso is< <**Wenn der Vater zur Strafe Sclav und nachher wieder inYorigen Stand eingesetzt worden ist. '
3. ULP. lib. XXXIX. ad Ed. — Es werden a* w *J-JVachI.msbe.sitz nicht blos die aus der Gewalt entlassenen 1*der selbst zugelassen, sondern auch diejenigen, welcheihnen geboren sind. $. 1. Wenn Jemand zwei Enkel " »nnd den einen davon aus der Gewalt entlassenen an SoüStatt angenommen hat, so fragt es sich, ob derselbe a *' e, !t .^Sohn zugelassen werde? Dies würde nämlich auf die V» .»ich ergeben, wenn er ihn gleichsam als Vater des k"v. e ..deu er in der Gewalt zurückbehalten hatte, angenommen b»es ist daher richtiger, dass er allein zum Nachlassbesitz S ...gen könne. §. 2. Wenn aber dieser Enkel wieder au» ^Gewalt entlassen worden ist, so wird er als Sohn nicht « flgelassen, denn er gehört nicht als Sohn zu den Kinder» .Testators, da die Rechte der Annahme an Kindes •^' a ".\; „ndie Entlassung aus der Gewalt geendet haben. §• 3* ,.$ich einen Sohn, und von demselben einen Enkel, U '"L -igLetztem an Sohnes Statt angenommen habe, so werden *>angelassen; ist der Enkel aber aus der Gewalt c "tlassen^ „den, dann nicht, weil ihm sein Vater vorgeht. §• 4 " * g w.Jemand einen ihm nach seiner Entlassung ans der c^ttgeborenen Sohn seinem Vater in Annahme an Sohnes ^übergeben hat, so ist es billig, ihm das zu gewähren» ^jedem adrogirteu Sohne gewahrt wird ; daher wuss «j .^seinem Vater verbunden werden; wenn aber der Fall « ^dass der Enkel nach der Annahme an Kindes ^"./"„jeMGewalt entlassen worden ist, so wird es billig sein, »hn ^dazuzulassen, denu, er nimmt dann nur seine Stelle Wl e<1 £ #und darf mit seinem Vater nicht verbunden werden. 9\^Wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn mit einer ^^•nach des Vaters Willen erheiratheten Frau einen Sohn er , O ohat, und nachher dieser Enkel, nachdem »e' n ^^ tfa ter»früher gestorben, zum Besitz des Nachlasse» des « r0 ^ et .gelassen sein will, so muss er zu demselben zügeln» 1 ^.^jden. Denn wer ein rechtmässiger Sohn ist, der. *f ße*
durch die Aufhebung der Entlassung au» der. vater
lieben