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3 (1831)
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940
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940 Pawdmt. L. XXXVIII. Tit. 2. Do-bonts libcrtorum.

Bie aber von ihrem Vater ans der Gewalt entlassen, oder aufandere Weise eigenen Rechtens geworden, so müssen sie ohnedas geringste Iliuderuiss zum Nachlassbesilz zugelassen wer-den. §. 1. Wenn der Sohn eines Freigelassenen seines Vater»Erbschaft unberücksichtigt gelassen bat, so wird die» demFreilasser von Vortheil sein.

39. Idem lib. X. ad leg. Jul. et Pap. — Die Tochtereines Freilassers, die sich in einer Adoplivfamilie befindet,Wird zum Nachlass der -väterlichen Freigelassenen zugelassen.

40. Idem lib. XII. ad leg. Jul. — Wenn ein Vaterfiir »einen enterbten Sohn die Anordnung getroffen hat, dasSihm das Kocht an dem Freigelassenen vorbehalten sein solle»ho schadet ihm in dieser Rücksicht die Enterbung nicht.

41. PAPIN. lib. XII. Quaest. — Wenn der Freige-lassene dem Freilasser in Betreif der ihm gebührenden PortionGeniige leistet, jedoch dabei den Versuch macht, ihm etwa*wider seinen Willen zu enlreissen, so fragt es sich, was zuihun sei ? Denn wie, wenn dem zu seinem ihm gebührendenAutheile eingesetzten [Freilasser] ausserdem noch zehntausendSestertien] vermacht werden, und er dabei gebeten wird, einenihm selbst gehörigen Sclaven freizulassen, der ebensoviel, oderweniger werth ist? Es ist unbillig, das Vermächtniss nehmenzu wollen, und die Freiheit dem Sclaven nicht zu geben; willer aber den ihm gebührenden AnlLeil annehmen, und sieb de«Vermächtnisses enthalten, so kann er zur Ertheilung der Frei-Leit nicht gezwungen werden, damit er nicht etwa g-euölhig'*werde, einen um ihn schlecht verdienteu Sclaven freizulassen-Wie nun, wenn nur einer und derselbe zum Erben eingesetztWorden ist , und der Freigelassene ihn darum gebeten hat?Hat er einen Substitiiirfen, so wird ebenfalls das liechtsmi""

des Decrets zur Anwendung kommen können, dergestalt, das»

[der Freilasser] die ihm gebührende Portion erhalt, und derUeberrest an den Subslituirten gelangt, uud wo dann die Frei-heit dem Sclaven zu Theil wird, wenn sich Gelegenheit, ih"loszukaufen, darbietet; wenn aber keine Substitution Slatt u^U»o niuss der über die Fideicominisse erkennende Pr'ator denFrei/asser, wenn dieser des Freipelasseuen JVacL/ass anninu«'»dazu no'lhigen, dein Sclaven die Freiheit aufzuerlegen.

42. Idem hb. XIII. Quacsl. — Ein Sohn, der Erbeseines Vaters geworden war, adrogirte seinen euterbteu Bruderund starb mit Hinterlassung- desselben als Erben; dieser wirdden Nachlassbesitz des Freigelassenen seines natürlichen Vater*nicht erhalten, denn dein, dem eine solche Annahme an lvm-de* Statt in dieser Beziehung' schaden würde, wenu er nich»