PaKdect. L. XXXTIII. TU. 2. De bonis libertorum. 939
"Thal widersinnig 1 , das Recbt des Freilassers bei der Forderungdes Nachlassbesitzes wider deu Testaineutsiuhalt nach der ße*rechuuug Anderer und nicht nach des Freilassers eigenein Er-messen zu würdigen, und dem Freilasser das zu entziehen,Was er, wenn auch ein Geringes, in Anspruch nehmen kann;denn es können viele Fälle eintreten, in denen der Nachlass-besitz dein Freilasser vorteilhaft ist, wenn auch die Grösseder Schuldenlast, die der Freigelassene hinterlassen hat, diuVerinögenskräfle desselben übersteigt; z. B. wenn Grundstück«aus des Freigelasseneu Nachlass vorhanden sind , worauf sichdie Gräber der Vorfahren des Freilassers belindeu, und derFreilasser viel darein setzt, dass diese Hechte durch deu Nach-lassbesitz zum Theil ihm gehörig werden, oder ein Sclav, deruicht nach dem Werthe, sondern nach Liebhaberei zu schätzenint. Es darf ihm also deshalb um nichts weniger das Recht,den Nachlassbesitz zu fordern verweigert werden, weil er deuNachlass des Freigelassenen vielmehr nach seinem eigenen Sinnals der Berechnung Anderer schätzt, indem der Nachlass da-durch selbst als hinreichend betrachtet werden kann, weil erSowohl einen Erben als einen Nachlassbesitzer findet.
37. ULI', üb. XI. ad leg. Jul, et Pop. — Julia unssagt, wenn der Freilaaser dem Freigelassenen das der Freiheit■Wegen Auferlegte zuriickverkauft hat, so werde dessen SohnVom Nachlassbesitz abgewiesen, weil er denselben nämlichauch nicht wider den Testameutsinhalt des Freigelassenen er-hält, sobald sein Vater dem Freigelassenen die [versprochenen]Gaben, Geschenke und Dienste zuriickverkauft hat. Hat frei-lich des Freilassers Sohn das der Freiheit wegen Auferlegtezuriickverkauft, so, sagt er, werde die Tochter deu NacUlass-henilz wider den Testamentsinhalt bekommen, weil ein Bruder
den audern durch den Verkauf de» der Freiheit wegen Aufer-legten nicht ausschliesst. §. 1. Wenn ein Freigelassener ei-»eu Erben eingesetzt, und dieser, bevor über das Hausgesinde[wegen Ermordung des Freigelasseneu] Untersuchung eingeleitetWorden, die Erbschaft augetreten hat, so, sagt J u 1 i a u u s , werdeder Freilasset- zum Nachlassbesitz wider den Testameutsinbaltlicht zugelassen; denn auch er hätte deu Tod des Freigelasse-nen rächen sollen; dasselbe gilt von der Freilasseriu.
38. TERENT. CLEM. Jib. IX. ad leg. Jul. et Pap. —
"» ist die Frage, ob, wenn ein Sohn enterbt worden, auch dieVon ihm abstammenden Enkel vom Nachlassbesitz des Freige-lassenen ausgeschlossen werden ? Dies ist so zu entscheiden,oa ss sie, so lauge der Sohn lebt, oder dieselben in seiner Ge-walt bleiben, nicht zum Nachlassbesitz gelassen werden, damit»icht diejenigen, welche vom Nuchlaasbesitz im eigenen Namen^gewiesen werden, denselben durch Audere erlangen; sind