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3 (1831)
Entstehung
Seite
731
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P-ikbect. L. XXXVI. Tit. i. Ad SC. Trebdüaitum. 731

In ens Brasidas, gewesener Prä'tor, hatte seine Söhne, denen

seine geschiedene Frau, wenn sie nach dem Tode ihres Vaters

'neuen Hechtens geworden sein würden , ein Fideicoinmiss

"«erlassen hatte, dieselben aus der Gewalt entlassen; nach

r Enllassung aus der Gewalt forderten sie das Fideicoinmiss;

"") berichteter, habe der Kaiser M a reu s entschieden, müsse

"»eil das Fideicoinmiss, nach Einsicht des Willens der Matter,

S e Wälirt werden , die , weil sie nicht geglaubt hat<e , dass ihr

a'er s ; e au)) ( j er (j ewil it entlassen werde, das Fideicoinmiss

s nach dessen Tode verschoben hatte, uud dies nicht bis

äuin verschoben haben würde , wenn sie hätte voraussetzen

""eii, dass er sie aus der Gewalt entlassen werde. Hier-

c {>> sagte ich, müsse die Entscheidung des Kaisers Marcus

"cli a „r ( |j e vor |j e g. e iide Frage bezogen werden , und es sei

aa Hdeicommigs Beiden rechtlicher Weise gezahlt worden.

)' ■*• Es i<,t keinem Zweifel unterworfen, dass der eingesetzte

" e zum Aulritt und zur Herausgabe der Erbschaft au Scla-

." gezwungen werden kann , es mag ihnen die Freiheit uu-

"'elbar oder fideicoinmiss weise crllieilt worden sein, weil der

ue die Person dessen, der ihn dazu no(liig), nicht verächt-

1 behandeln darf; denn auch er findet Zugang, so das» der,

e| clier die fnleicommissvvei.se ert heilte Freiheit noch nicht

r( 'erii ? ,„,,1 ,j| e uiiinidelbare nicht verlangen kann , dennoch

f, e 8en der llnlfming' auf die Freiheit und die Erbschaft den

T<" ß S zum Prälor für seine I'erson erhält. §. 2. Wenn der

' e ein Fideicoinmiss erst nach langer Zeh herausgibt , das

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"oiort ge£itilig ausgesetzt word#n war, so wird er 3I ) es

i ■"■bzug des Viertheils herausgeben , denn die Nutzungen,

!V. i e er K<"'-og>'n hat, werden als von ihm durch des K/.'igers

p .j'^Wigkeit gezogen betrachtet, nicht nach dem Willen de»

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'ssers. El was Anderes ist es , wenn er unter einer Ue-bestimmten Termin* darum eebeten

"K , oder zu einem

fe,». " ' st ' c ' e " n aann ^seitigl ^ (;r gezogene Gewinn die' (, dia, vorausgesetzt, dass es soviel beträft, als das Viertheil

"essen Nutzungen ausmacht; denn die in der Zwischenzeit\Vn" e " e " " n '?nngen erscheinen hier als nach des Testators

ea jr/.ojpn, §. 3, Wenn aber Jemand um Herausgabea , r ** r b*cliaft gebeten wird, und St/aven gestorben, odertj ■ re dachen verloren gegangen nind, so kann er nicht ge.uö-j. *>' 'Werden, etwas herauszugeben, was er nicht hat; aller-go ? s n '" !r imiss er von Verschuldung Rechenschaft ablegen,SlIcJ Ar* V ° U der ' <1,e der Arglist zunächst steht; so schreibtetw' ?. rva in Amu I*»ch.e der Gutachten. Wenn er abera * hatte verkaufen sollen, und es aus grobem Verschulden,

' *>• h. er braucht weiter nichts als u, 8. W.