Pandkct. L. XXXVI. Tit. i. Ad SU. Trebellianum. 725
allein, der die Nöthigung herbeigeführt, übergehen, und dieAbwesenden, wenn sie da« Fideicommiss annehmen wollen,vom Gegenwärtigen fordern mögen; auch setzt er folgerichtighinzu, würde er das Viertbeil gegen seine FideicoininissiubuucrHiebt zurückbehalten dürfen, weil es der Erbe aucb niebt ge-konnt bat 23 ). §. 9. Ingleicbeu bebandelt Marianus die«rage, ob derjenige, der gebeten worden ist, eine Erbsehaft anZwei oder Mehrere herauszugeben, den Antritt bewirkenkönne , wenu ihn Einer dazu nötbige, und in Bezug' auf die"orlionen derer, die dies nicht verlangt haben, von der«ecblswobltbat der Falcidia Gebrauch machen dürfe, gleich-Vl el, ob sie selbst die Herausgabe [nachher] auch verlangthaben, oder ein Anderer an ihre Stelle nachgefolgt ist. Dae * nun gegenwärtig- bei uus Hechtens ist, dass [das Fideicommiss]ganz und gar auf den, der zum Erbantritt genöthigt hat, über-gehe, so ist es aucb folgericbtig, zu behaupten, dass der Ge-no'ibigte der Zuriickbehaltung des Viertbeils verlustig geworden*ei, weil die Klagen auf den IXölhigendeu im Ganzen überge-gangen sind. Wenn da freilich den Fall vorlegst, dass der^ideicommissinhaber [den Erben] nicht dazu genöthigt habe,dass die ganze Erbschaft auf ihn übertragen werde, so kann_ er > Wenn die übrigen auch zu der Forderung schreiten, dass•"neu u i e Erbschaft herausgegeben werde, von der Falcidia«ebrauch machen, Mit Hecht sagt daher Mäci an'ug, es «eie "> grosser Unterschied, ob der Fideicouunissiuhaber die Her-a »sgabe der ganzen Erbschaft verlangt habe, oder blos die sei-ue « Anfheils , denn wenn nur der letztere übertragen werde,Su Wird die Falcidia in Bezug auf den Ueberrest zur Anwen-dung kommen; ist hingegen die ganze Erbschaft übertragen"Worden, so fällt die llechtswohlthat diese» Gesetzes weg.!»• 10. Wenn Jemand gebeten worden ist, eine Erbschaft einem^Weien gehörigen Sclaven herauszugeben , und der Eine dendie Erbschaft als verdächtig erklärenden [Erben zu deren Au-* r >tt] nöthigen will, der Andere aber die Herausgabe [anzu-nehmen] verweigert, so gilt ganz dasselbe, wie von den Bei-den , deren Einer die Erbschaft bat antreten wollen , und der^"dere nicht. §.11. Wenu der Vater gebeten wird, dem•'onn, den er in seiner Gewalt hat, eine Erbschaft hurauszu-feeuen, kann der Sohn da seinen Vater, wenn dieser die Erb-schaft für verdächtig erklärt, [zu deren Antritt] nöthigen ?*•« unterliegt keinem Zweifel, dass der Vater vom Sohn durclide « Prätor gezwungen werden kann. §. 12. Wenn aber die-ses Fideicommiss auch -zum im Felde erworbenen Soudergute
23) In diesem Gesetz sind die Personen mehrere Male im Plural"nd Singular gewechselt, Jensius J. I. p, 369.