Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
725
Einzelbild herunterladen
 

Pandkct. L. XXXVI. Tit. i. Ad SU. Trebellianum. 725

allein, der die Nöthigung herbeigeführt, übergehen, und dieAbwesenden, wenn sie da« Fideicommiss annehmen wollen,vom Gegenwärtigen fordern mögen; auch setzt er folgerichtighinzu, würde er das Viertbeil gegen seine FideicoininissiubuucrHiebt zurückbehalten dürfen, weil es der Erbe aucb niebt ge-konnt bat 23 ). §. 9. Ingleicbeu bebandelt Marianus die«rage, ob derjenige, der gebeten worden ist, eine Erbsehaft anZwei oder Mehrere herauszugeben, den Antritt bewirkenkönne , wenu ihn Einer dazu nötbige, und in Bezug' auf die"orlionen derer, die dies nicht verlangt haben, von der«ecblswobltbat der Falcidia Gebrauch machen dürfe, gleich-Vl el, ob sie selbst die Herausgabe [nachher] auch verlangthaben, oder ein Anderer an ihre Stelle nachgefolgt ist. Dae * nun gegenwärtig- bei uus Hechtens ist, dass [das Fideicommiss]ganz und gar auf den, der zum Erbantritt genöthigt hat, über-gehe, so ist es aucb folgericbtig, zu behaupten, dass der Ge-no'ibigte der Zuriickbehaltung des Viertbeils verlustig geworden*ei, weil die Klagen auf den IXölhigendeu im Ganzen überge-gangen sind. Wenn da freilich den Fall vorlegst, dass der^ideicommissinhaber [den Erben] nicht dazu genöthigt habe,dass die ganze Erbschaft auf ihn übertragen werde, so kann_ er > Wenn die übrigen auch zu der Forderung schreiten, dass•"neu u i e Erbschaft herausgegeben werde, von der Falcidia«ebrauch machen, Mit Hecht sagt daher Mäci an'ug, es «eie "> grosser Unterschied, ob der Fideicouunissiuhaber die Her-a »sgabe der ganzen Erbschaft verlangt habe, oder blos die sei-ue « Anfheils , denn wenn nur der letztere übertragen werde,Su Wird die Falcidia in Bezug auf den Ueberrest zur Anwen-dung kommen; ist hingegen die ganze Erbschaft übertragen"Worden, so fällt die llechtswohlthat diese» Gesetzes weg.!»• 10. Wenn Jemand gebeten worden ist, eine Erbschaft einem^Weien gehörigen Sclaven herauszugeben , und der Eine dendie Erbschaft als verdächtig erklärenden [Erben zu deren Au-* r >tt] nöthigen will, der Andere aber die Herausgabe [anzu-nehmen] verweigert, so gilt ganz dasselbe, wie von den Bei-den , deren Einer die Erbschaft bat antreten wollen , und der^"dere nicht. §.11. Wenu der Vater gebeten wird, dem•'onn, den er in seiner Gewalt hat, eine Erbschaft hurauszu-feeuen, kann der Sohn da seinen Vater, wenn dieser die Erb-schaft für verdächtig erklärt, [zu deren Antritt] nöthigen ?*•« unterliegt keinem Zweifel, dass der Vater vom Sohn durclide « Prätor gezwungen werden kann. §. 12. Wenn aber die-ses Fideicommiss auch -zum im Felde erworbenen Soudergute

23) In diesem Gesetz sind die Personen mehrere Male im Plural"nd Singular gewechselt, Jensius J. I. p, 369.