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724 Pakdect. L. XXXVI. Tit. 1. Ad SC. TrebeUiantm.
herausgegeben -wird. §. 6. Auch wenn ein Soldat Jemandengebeten bat, sein Italisches Besitzthum 2I ), oder sein Provin-cialbesitzthuin herauszugeben', muss derselbe, wenn er die Erb-schaft als Yerdäcbtig bezeicbnet, zu deren Antritt und Heraus-gabe genöthigt werden; denn auf dieselbe' Weise , bemerktMäcianus im secbsten Buche über die Fideicommisse trcliend,wie eiu Soldat einen Erben zu einem bestimmten 2 *) Gegenständeeinsetzen kann , und demselben die [bezüglichen] Klagen er-theilt werden, werden auch di" Klagen nach dem Trebellia-nischeu Senatsbescbluss übergeben. Und wenn man gleichangenommen hat, dass , wenn Jemand eiue Erbschaft oder einVermögen, das er von einem Audern überkommen hat, oderdas er in einer bestimmten Gegend besitzt, herauszugeben bit-tet , die Klagen nach dem Trebellianischen Senatsbescblussnicht übergehen , so , sagt er, müsse man in Bezug auf dasTestament eines Soldaten doch das Gegenlheil annehmen.Denn gleich wie den Soldaten zugestanden worden ist, sagter, rücksichtlich der Erbeinsetzung einzelne Stücke von seinemNachlass abzusondern, so würde auch der Trebellianische Se-natsbescbluss zugelassen werden, wenn er dies durch ein sei-nen eingesetzten Erben auferlegtes Fideicommiss gelhan habe.§. 7. Als Jemand zwei Erben eingesetzt, sie einander guhsti-tuirt und gebeten hatte, sie möchten nun beide, oder nur eine«von ihnen Erbe werden, einem Andern die Erbschaft nachfünf Jahren zur Hälfte herauszugeben, und die eingesetztenErben erklärt hatten, dass die Erbschaft ihnen verdächtig sei,der Fideicommissinhaber aber den Antritt der Erbschaft aufseine Gefahr verlangte, so sprach sich der Senat dahin au«,dass beide Erben oder einer von beiden zum Antritt und zurHerausgabe der Erbschaft an den Fideicommissinhaber ge-zwungnen werden könne, so dass dem Fideicoininissinhnber undwider ihn die Klagen zuständig sind, wie wenn die Erbschaftnach dem Trebellianischen Senatsbescbluss herausgegeben wer-den wäre. §. 8. Mäcianus schreibt, wenn einer der Fidei-commissinhaber abwesend sei, und die gegenwärtigen den Erb*scbaftsautritl auf ihre Gefahr verlangen, die Klagen wider der«
16. Fragments anzunehmen, hilft der Sache nicht völlig- ab. —Allein man prüfe die Stellen genau , und man wird fmden,das« in der ersten (§. 5. leg. 16.) allein von einer dem Erb-lasser angefallenen Erbschaft die Rede ist, in allen dreiübrigen Stellen aber von einer dem Erben angefallenen,und somit schwindet alle Schwierigkeit.
21) Res lud. s. B. 28. T. 7.1. 35. §. 3.
22) Ex certa re lese ich mit Charondas Statt exccptn rr>wofür Conti iis stimmt; Sinn geben beide Lesarten, f</ rbeide sind gleich grosse Autoritäten vorhanden, aber für dieerslere spricht der Zusammenhang hier und die Yergleichuug.