Pandkct. L. XXXVI- Tit. 1. Ad SC. Trebellianum.
Decrets angelragen werden, es mag ihr Wille sich schon da-bin bestimmt ausgesprochen haben , den Erbschaftsantritt unddie Heransgabe zu verweigern, oder noch unbestimmt sein; sowenig ist ihre Gegenwart nothweudig. §. 1.' Man inuss je-doch stets vor Augen haben, dass der Senat von einem einge-setzten Erben spricht; daher findet sich bei Julia uns dieFrage behandelt, ob dies auch testamentslos Statt finde; undes ist richtiger und bei uns auch Rechtens , dass der Seuats-beschluss auch auf die testamentsloscn Erben Anwendung er*leide, sie mögen gesetzmässige oder würdenrechtliche Nach-folger sein. §. 2. Auch in Ansehung eines in der Gewalt be-findlichen Sohnes. Dieser Senatsbeschluss findet ferner, «-Betreif aller andern Notherben, Statt, so, dass sie der Prätornöthigt, sich mit der Erbschaft zu befassen, und darnach zurHerausgabe zu schreiten; haben sie dies gethau, so wird an-genommen, dass sie die Klagen übertragen haben. §.3. Wennein erbloser Nachlas» an den Fiscus fällt, und er denselbennicht annehmen und dem Fideicominixsinhaber herausgebenwill , so wird es billig sein , dass der Fiscus die Herausgabebewirke, wie wenn er [den Tod 7 ) des erschlagenen Testator»)gerächt habe. §. 4. Ingleichen werden Municipalbiirger, diezu Erben eingesetzt eine Erbschaft als verdächtig erklären,zur Annahme und Herausgabe der Erbschaft gezwungen«Ebendasselbe wird von einein Collegio gelten. §. 5. Titius,der zum Erben eingesetzt, während Sempronius ihm suhstitiiif'worden war, ward gebeten, die Erbschaft an Sempronius selbstherauszugeben; der eingesetzte Erbe erklärte die Erbschaft fi""verdächtig. Es fragte sich, ob er zum Antritt und zur'Heraus-gabe der Erbschaft geiiöthigt werden könne; man könnte hi el "zweifelhaft werden s ); allein es ist richtiger, dass er genölhig'werden dürfe, weil Sempronius ein Interesse dabei habenkann , die Erbschaft vielmehr aus der Erbeinsetztiiig als an'der Substitution zu haben, z. 13. wenn die Substitution mitFreibeitserlheihingen oder Vermächtnissen überladen ist; den"auch wenn derjenige , dem die fideicoininissarische Erbschafthinterlassen worden, gesefzmässiger Erbe ist, Jässt sich As»'gelbe behaupten. §. 6. Wenn Jemandem geboten worden i«'»die Erbschaft an einem andern Orte herauszugeben, und etdieselbe für verdäcLtig erklärt, sagt Julianus, könne er ge-iiöthigt werden , und er stehe dem ganz gleich , der um dieHeraiiügabe zu einem bestimmten Termine gebeteu -worden *»»•7. MAEG1AN. lib. IV. Fideicomm. — Man inuss ahe«
7) Glosse.
i) blosse.
8) Weil ihm der andere gleich darauf erwähnt werdende Wegfreisteht, zum Ziel zu gelangen.