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3 (1831)
Entstehung
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715
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Pahdect. L. XXXVI. TU. 1. Ad SC. TrebeUianum. 715

" en ist, so erwirbt der Fiscus die Erbschaft mit ihren Lasten,deshalb der Gewinn des Viertbeils, den der eingesetzte Erbegehabt haben würde, an den Fiscus füllt, und die Klagen an««ein Trebellianigchen Senatsbeschluss übergehen ; aber auchann j wenn er verhindert hat, eine Person herbeizuschaffen,he dag Testament schriftlich aufnehmen sollte, oder Zeugen zus «cheu, oder wenn er den Tod des Testators nicht rächt, oderuer Nachlass aus irgend einem andern Grunde confiscirt wor-den ist, wird zwar ebenfalls der Gewinn des Viertheils an'Jen Fiscus fallen, drei Viertheile aber von ersterem dem Fi-«eicoinmissinhalier herausgegeben werden.

4. Idem lib. IV. Fideicomm. Weil der Fall eintreten* an n, dass der eingesetzte Erbe, aus Besorgniss, Schaden zue 'leiden, die Erbschaft nicht antreten will, so ist dahin vor-gesehen worden, dass, wenn der Fideicommissiuhaber erklärt,J'eselbe solle auf seine Gefahr angetreten werden, und derenVerausgabe verlangt, der eingesetzte Erbe vom Prätor gezwungen^ V ""<1, dieselbe anzutreten , und herauszugeben ; wenn dies ge-schehen ist, so gehen nach dem Trebellianigchen Senatsbe-Sc hliis8 die Klagen über, ohne dass der Erbe bei der Heraus-S^"e auf «Jen Gewinn des Viertbeil* Anspruch machen kann.J-'eiin da er die Erbschaft auf fremde Gefahr antritt, ho wird

'bin mit Recht jeder Vortbeil daraus versagt, und eg ist einer-

l » ob die Erbschaft zahlungsfähig sei, oder nicht; denn esgenügt^ wenn sie der eingesetzte Erbe ausgeschlagen hat, nnde* Wird gar nicht darnach gefragt, ob die Erbschaft zahlungg-Iahjg gei ^ 0 j er n j c hk Bios die Meinung, die Besorgniss, oder.er Voi'wand dessen, der sie nicht, hat antreten wollen, wird

"_ oetraclit gezogen , nicht der Bestand der Erbschaft, und""t Hecht; denn es darf dem eingesetzten Erben nicht vorge-trieben werden, warum er den Erbschaftsantritt fürchtet,

"er warum er nicht will, indem der Wille der Menschenj naun 'gfaltiger Ar» ist, der Eine fürchtet Händel, der AndereBeunruhigung, der Dritte Schuldenlast, wenn auch die Erb-

"j'Wft zahlungsfähig erscheint , Mancher Anfechtungen oder

»eid, Mancher will auch woLl sich denen grossinüihig zeigen,

e«eu die Erbschaft hinterlassen worden ist, ohne sich jedochSe 'tat L.isten aufzubürden.

. 5. MAECIAN. lib. VI. Fideicomm. Auch wer mit«'«ein hohen Bang oder Autorität begabt ist, wird genötbigtVerden , die Erbschaft eines Klopffechters oder einer Frauens-£ e Won, die Erwerb mit ihrem Körper sucht, herauszugeben.

Ö. ULP. lib. IV. Fideicomm. Eine Erbschaft aus-schlagen kann mau nicht blos , wenn man selbst gegenwärtig,pudern auch, wenn man abwesend ist, oder durch einenr »ef, denn es kann auch gegen Abwesende auf Erlags eines