Pandkc't. L. XXXVI. Tit. 1. Ad SC TrtbeWanum. 7 11
l'guug bewirken könne? Und der Kaiser Severus hat ver-ordnet , das» er die Erbschaft an den Vormund nicht unterdessen eigener Ermächtigung herausgeben könne, weil sichWiemand zn seiner eigenen Angelegenheit Ermächtigung er-tkeilen könne. §. 14. Dem Curator eines Jünglings hingegenkann von letzterem eine Erbschaft herausgegeben werden, weilhier die Ermächtigung zur Heransgabe nicht nolhwendig ist.§• 15. Ist aber ein Collegium oder eine Corporation um dieHerausgabe [an eines ihrer Mitglieder] gebeten worden, so giltdie Herausgabe nach dein Beschlnss der Mitglieder des einenoder des andern für die einzelnen mit Rücksicht auf ihre Per-son '); denn von keinem dieser wird angenommen, das« erdie Herausgabe an sich selbst leiste. §. 16. Wenn der Erbegebeten worden ist, eine Erbschalt gegen Vorwegnahme einesLandgutes herauszugeben, so wird er dieselbe nach dein Tre-"ellianischen Senatsbeschluss herausgeben, und es thut nichts,"Wenn das Landgut verpfändet worden ist; denn es folgt diepersönliche Schuldklage dem Landgute nicht, sondern dem, an" e n die Erbschaft dem Trebellianischeu Senntsbescliluss zufolgeherausgegeben worden ist; es muss aber der Fideicommissin-"aber dem Erben Sicherheit dafür bestellen , dass wenn etwa•kr Gläubiger das Landgut entwähren sollte, der Erbe gedeckt*ciu solle; Julia ii iis hält Sicherheitsbestellung nicht für»öthig, gondern meint, es müsse gewürdert werden, -wieviel esohne diese Sicherheitsbestellung werth sei, i. h. für wieviel er*es ohne solche verkaufen könne, und wenn er es ohne Sicher-oeitsbesrelltiDg für soviel verkaufen kann, als der vierte Tlieildes Nachlasses austrägt, so würden die Riagen nach demL"ebellianischeii Senatsbeschluss ühergehen ; wenn für weniger,*° geschehe die Herausgabe ebenfalls nach dem TrebellianischeuSenatsbeschluss mit Innebehaltung des Fehlenden ; diese Ent-scheidung lässt viele [entstandene] Fragen. §. 17. Wenn Je-•naud, der vierhnndert[tausend Sestertien] im Vermögen bat,Hreihundert[tausend] davon vermacht, und seinen Erben gebetenhat, die Erbschaft mit Abzug von ZweihunderUlausendl an«e/us herauszugeben, muss der Fideicommissinltaber da dieLast der ganzen Dreihnndertftauseud] übernehmen , oder nurinsoweit, wieviel von der Erbschaft an ihn gelangt ist? Ju-Lanus sagt, es linde zwar wider ihn die Forderung der Drei-uundert[tauseiid] Statt, allein er werde die Klage wider deu"ideico-mmissinhaber nicht höher als auf Zweihundert! tausend]^'lassen, gegen den Erben aber auf llnndert' L tauncnd] •, "«d^iese Ansicht des Julia uns scheint mir richtig- zu sei", dfl-"»vt nicht der Eideicommissinhaber grösseren Schaden habe,
*) Ob sie erwerbsfähig ist. Glosse.