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3 (1831)
Entstehung
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674
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t>74 Pasdkct. L. XXXV. Tit. 2. AU legem Falcidiam.

42. ULP. lib. XIV. ad Ed. — Bei der Falcidia ge-schieht die Schätzung des Werthg der Gegenstände nach derWahrheit.

43. Idem lib. XIX. ad Ed. — Die Solaren, welchein Feindes Gewalt beGndlicb, und nach des Testators Ablebenzurückgekehrt sind, machen die Erbschaft, was die Falcidiaanlangt, reicher.

44. Idem lib. XXI. ad Ed. — Die Falcidia kann nichtStatt haben, wenn ein ßedingtfreier von fremdem Gute undnicht aus dem Vermögen des Erblassers Zahlung geleistet hat,oder es sonst ein freier Mann ist, der die Bedingung erfüllthat J0 ).

45. PAUL. lib. LX. ad Ed. — Beim FalcidischenGesetze wird dasjenige, was zu einem bestimmten Tage letzt-willig ausgesetzt worden ist, nicht als ein unbedingtes Ver-mächtniss angesehen; denn es wird der Vorlheil, der daran*während der in der Mitte Hegenden Zeit entspringt, gerechnet»$. 1. Bei denjenigen Vermächtnissen, die unter einer Bedingunghinterlassen worden sind, glaubte Procnlus, dass, wenn essich um das Falcidische Gesetz frage, der Gegenstand dciVermächtnisses soviel betrage , als wofür sie verkauft werdenkönnen; wenn dies aber der Fall wäre, so könnte der Abzi'ffauch dergestalt geschehen, dass soviel in der That als Gegen-stand der Verpflichtung betrachtet werde, wofür die Fordern"?verkauft werden kann ; allein diese Meinung wird nicht gebil-ligt, die Sache wird vielmehr besser durch Sicherheitsbeßtel'hingen geordnet werden.

46. ULP. lib. LXXVI. ad Ed. — Wer dasjenige, wa»er vermöge der Falcidia zurückbehalten kounte , dem Will cndes Testators Folge leistend zu zahlen angelobt hat, kann zurZahlung genöthigt werden.'

47. Idem lib. LXX1X. ad Ed. — Das Falcidische Ge-setz hat, wenn es eintritt, auch in Bezug auf alle jährlicheZahlungen Auwendung; dies ergibt sich aber erst mit derZeit aus der Sache «elbst; z. B. e» ist ein jährliches Ver-mächtnis* ausgesetzt; so lange die Falcidia noch nicht Statthat, werden die jährlichen Zahlungen ganz geleistet; wen"aber das Jahr eintritt , wo dem Falcidischen Gesetze zuWid« 1,der Gegenstand der Verpflichtung drei Viertheile übersteigtso werden rückwärts alle Vermächtnisse von den einzeh' e "

30) Detlev. Langebek ins Annot. cap. 26. (in Thes. Ol}-I. 56-1): hoc a leto quaeri, an de eo, qiwä statu liber coitäii.implend. causa non heredi dane gravatus est, Talcid, heresdeducerc posst't? et distinguend. esse, ut si ex peculip_su°det, Falcidia in eo /«tum habeat, st vero de alieno, mini>* e >non mint in bonis defmcti fuit, quod datwn est.