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3 (1831)
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673
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Pakdkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiam. 673

ist da, während es unbestimmt ist, ob sie zn ertlieilen seinWerde, da doch der Sclav entweder sterben, oder die Bedin-gung ausstellen kann, die Falcidia zulässig? Wird ferner,■wenn nachher die Freiheit entweder zuständig wird, oder dieVerpflichtung dazu anhebt, der Vermächtnissiuhaber jenen TheilWieder erhalten, den die Falcidia abgezogen hat? CäciliusWar der Meinung , dass wenn der Erbe während der in derMitte liegenden Zeit etwas durch die Dienste des [Sclaven]erlaugt habe, er dieses, in Folge des Falcidischen Gesetzes,auf dessen Werth einrechnen müsse.

37. VALENS lib. VI. de Fideicommiss. — DieserSclav inuss daher wie ein Bediugtfreier geschätzt werden.§• 1. Auch wenn der Erbe gebeten worden ist, einen frem-den Sclaven freizulassen, so imiss, wie man allgemein ange-nommen hat, auch dessen Raufpreis von der Würderung der.Erbschaft abgezogen werden.

38. HEUIMOGEiN. lib. I. Jitr. Epit. — Ein Bedingt-ster vermehrt des Erben Gesinde nicht. §. 1. Gemeinschaft-lich [Zweien] gehörige Sclaven werden zu dein Vermögenbeider gerechnet. §. 2. Derjenige, au dem einem Dritten derWiesgbrauch zuständig int, wird zum Eigentbum des Eigcuheits-herrn gezählt; verpfändete zu dem des Schuldners.; diejenigen,Welche unter dem JVebenverlrage des Verfall« oder des bessernGebots verkauft worden, zu dein des Verkäufers.

39. PAUL. lib. III. Senlcnt. — Gleich einer Schuld^'»»d nicht nur der "Werth derjenigen abgezogen, denen die*'eiheit ertheilt worden ist, und derer, welche mit der Todes-strafe belegt worden sind, sondern auch für den, welchen der* •i'tor wegen gemachter Anzeige von der verralhenen Er-mordung [ des Herrn ] , oder einer entdeckten Verschwörungdei * [MitsclavenJ 3i >) mit der Freiheit beschenkt hat.

40. HERMOGEN. lib. IV. Jur. Epit. — Auf dasTestament eines Veteranen, er mag Hausvater oder Haussohn* ein , findet das Falcidische Gesetz, auch wenn er binnen einem^Ufe nach seiner Dienstentlassung stirbt, Anwendung. §.1.•Vena Jemandem ein Landgut für zwauzig[taiiseiidj Sestertien

*» Werth vermacht worden ist, wenn er Zehntausend! ge-lben hätte , so wird er in Ansehung des ganzeil Landgutesal « Vermächtimsinhaber angesehen.

.41. PAUL. Jib. IX. ad Ed. - Wer, nachdem schon*>lreit über die ErbHchaft gegen ihn erhoben worden , Ver-mächtnisse ohne Sicherheitsbestelluug ausgezahlt hat, wird «1»«'«•listig, handelnd betrachtet.

29) S. Westphal a. a. O. S. 846.Corp. JMr> CnJ< lu>

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