670 Paädkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidi
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lebt, sein Vermögen um soviel geringer betrachtet wird; dennauch wenn er so stipulirt hätte , dass der Anfang einer Ver-bindlichkeit mit «einem Tode eintreten «olle , würde dennochsein Nachlas« gleicher Gestalt vermehrt werden, wie derselbe,wenn er nuter gleicher Bedingung etwas verbrochen hätte,nach seinem Ableben vermindert werden würde. §. 1. Auchwürdenrechtliche Klagen, die der Prätor binnen eines bestimm-ten Zeiträume« verspricht, bewirken für das Vermögen de«Klägers nach «einein Tode sowohl eine Vermehrung, als fürdas des Beklagten , wenn sie von der Art sind , dass sie aufden Erben übergehen, eine Verminderung 2 ''). §. 2. Julia-nus schreibt: wenn [Zwei zu Erben eingesetzt und] beiderErben Autheile durch Vermächtnisse erschöplt sind , und derEine derselben von den Verinäcbtuissiiihabern die prälorischeSicherheitsbestellung erhallen hat, so werde er die Rechnungdes Falcidischen Gesetzes und die Klage aus der Stipulationnicht gleichinässig [in Ansehung beider Erbiheile], sondern nurje nach seinem Antheile ausüben dürfen; denn alle prätorischeStipulationen unterliegen derselben Auslegung; es ist bekannt,dass aus der Stipulation das Erkannte zu leisten; wenn mehrereErben, gleichviel ob von Seiten des Klägers oder des Beklag-ten, vorhanden sind, die Klage weder Allen, noch wider Allezuständig sei, sondern nur den Obsiegenden nud wider die,welche unterlegen haben, sowie denen, welchen keine Bürg-schaft bestellt worden ist, wider diejenigen , welche keinesolche geleistet haben ' z i ). §. 3. Wenn hundert Goldstücke in
24) Nach allen Vergleiehungen über diese Stelle sehe ich kein
Mittet, als die Haloaudrische Einendatiou: tum bonis acio*ris defuneto eo migmcnlum, tum vei vero dccess.iontm, au*zunehmen; das zweite tum wäre dann eine Gemination, >»Gut. Fornerii Select. Üb'. 11. cap. 24. (T. O. II. p. 74.)Dies billigt Voorda 1. I. p. 149. n. a. vollkommen, dochweiss ich nicht wie er sowohl als C ii j a O Obs. VC .3.5. die»0Lesart für eine Conjectur P. Fabers Busgeben können. Eswäre wenigstens ein eigener Zufall mit der Unbekaiintschatt
mit IIa I. Lesart verbunden. Endlich bemerke ich noch, das'Sdie Ansicht des Val. Gu\. Förster in <te jure interpret.Hb. I. cap. 2. (T. 0. II p. 965.) der unter rei nicht den
Beklagten, sondern den Dativ von res sc. hereditariu ver-stehen will, auch kein genügendes Resultat gibt.
25) Dieser Paragraph ist schwer zu verstehen, besonders dieletzte Hälfte, obwohl sich Franc. Calletius in Comment.ad Tit. C. de Bind. cap. 6. (T. iU. II, p.339.) grosse Mühe
fibt defendere richtig zu erklären. Die erste Hälfte siipponirfolgeuden Fall. Z" einein Nachlas* von Hundert coneurrireuzwei zu gleichen oder ungleichen Theilen eingesetzte Erben,A und B, die zusammen f| des Nachlasses an gemeinschaft-lichen Vermächtnissen zu entrichten haben, worunter abernur T j pure, -fc bedingt. Die Frage wegen der Falcidia bleibt