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3 (1831)
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669
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Pandkct. L. XXXV. Tit. 2.

Ad legem Falcidtam.

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Tag der Freiheit eintritt, so findet eine Verpflichtung deshalba n ihn Statt, und [die Vermächtnisse] kommen mit zur Be-rechnung, Auch dasjenige kommt nicht zu der Berechnungdieses Gesetzes , was Jemand seinen Sclaven ungiiltigerweise,ohne ihnen die Freiheit ertheilt zu haben, vermacht oder iidei-Co »nnissweise ausgesetzt hat. §. 9. Sachen, die ausgemachter-'Weise durch ein Fideicommiss nicht hinterlassen werden kö'u-'"'», kommen auch nicht zu der Berechnung des FalcidischeuGesetzes.

31. POMPON. lib. IL' Fideicommiss. — Derjenigesowohl, dein ein Fideicommiss entrichtet wird, wie der, demetwas vermacht worden ist, muss Bürgschaft bestellen , das-jenige zurückgeben zu wollen , was er mehr empfangen hat,a 's ihm nach dem Falcidischeu Gesetze verstattet war; z. B.Wenn der Punct wegen [Anwendung] des Falcidischen Gesetzes'n Folge einer Bedingung, welche für audere Kideicom misseoder Vermächtnisse gestellt worden , noch obschwebend war." e r Ansicht des Cassius und der Alten zufolge inuss auch,Wenn Fideiconimisse in Empfang genommen werden, deren^•ulrichfung einem Unmündigen auferlegt worden , der, dem^auliiiig- geleistet wird, wegen derjenigen Sicherheit bestellen,deren Entrichtung dessen Siibsliluirlen aufgegeben worden ist,•^euu wenn gleich Zuriickforderung dessen Statt findet , waseines Fideicommisses wegen als Wichlsclmld gezahlt worden' 8 *> so muss dennoch demjenigen , der das Geld aus den Hun-den gibt, durch Bürgschaft Sicherheit bestellt werden, damit*r nicht iu Schaden gerathe , wenn der , dem. er Zahlung ge-ltet hat, verarmt ist.

32. MAECIAN. lib. IX. Fideicommiss. — Strafklagen,sowohl die gesetzmässigeu als würdenrechtlichen, mit Ausnahme«er Volksklagen, werden deshalb nicht weniger zu dem Nach-

* s a des Klägers gerechnet, weil sie durch den Tod der Be-

*' a g'ten erloschen können 2i ). Umgekehrt aber begründen diese

'«gen vom Nachlas« des Beklagten, wenn er gestorben ist,

e 'nen Abzug. Die I/ijiirieiiklag-e kann aber nicht einmal zu

e 'n JXachlass des Klägers , wenn er gestorben ist , gerechnet

erden, vyeil „j,. in jt jhnj zugleich erlischt, wie der Kiess-

a "ch, mij dasjenige, was Jemandem auf Lebenszeit, täglich,onatlicb oder jährlich verschuldet wird. Denn eine Vermiu-riing j gs JVach/asses des Beklagten bewirkt nur diejenige)ef bindlichkeit, welche auf »einen Erben übergeht. Dem wi-eweit auch der Uuistaiid nicht, das«, »o lauge der Beklagte

■* s ) Nämlich wenn lis noch nicht contestoia, oder kein Nutzenuav on au d j e u r jj en gekommen ist. Diese Aumeik. war uö-ln, e, Weil rem Beklagt er übersetzt ist.