Pandect. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiavi. 661
gesetzt worden ist, und die Erbscliaft aus dein Testamente»'cht angetreten hat °) , in Gemässheit des Edicts wegen derVermächtnisse in rechtlichen Anspruch genommen werdenkönne. §. 1. Diesem wird es folgerichtig sein, dass wenn der»ater während der in der Mitte liegenden Zeit aus den Nutzun-gen das Viertheil und dessen Nutzungen gezogen hat, auchder Trebelliauische Senatsbeschluss zur Anwendung kommt,analoge Riagen angestellt werden können, und der Begriff vonErbschaft nach geschehener Herausgabe entsteht.
19. SCAEVOLA lib. V11I. Quacst. — Wenn dem Er-ben auferlegt wird, ein Landgut, das zehntausend Sestertien]werth ist, für fünf [tausend] zu verkaufen, so werden fünf [tau-send] ohne Zweifel bei der Falcidia in Rechnung gestellt wer-de« müssen.
20. Idem lib. IX. Quacst. — Wenn einem mir gehörigenzum Erben eingesetzten Sclaven auferlegt wird, ein Vermächt-n '»s an mich zu entrichten, und die Erbschaft für mirh erwor-ben wird, so, sagt Maecianus, werde dieses Vennächtniss°ei der Falcidia nicht mitberechnet, weil keine Verpflichtungdazu vorhanden sei.
21. PAUL. üb. XII. Quacst. — Wenn ein Mündel, demohue seines Vormundes Ermächtigung zehntausend Sestertien]«arlehnsweise vorgesclJossen worden sind, von seinein Gläu-biger ein Vennächtniss unter der Bedingung ausgeselzt erhal-ten hat, wenn er die empfangenen zehn [tausend] dem ErbenZurückgegeben haben werde, socrfüllt er durch die Zahlung sowohl"'e Bedingung, als er wird auch von der natürlichen Verbind-llc bkeit frei, so dass sie dem Erben auch bei der.Falcidia in■A-Hrechiiung gebracht werden, obwohl dieses nicht der Fallsein würde, wenn sie blos zur Erfüllung der Bedingung ge-zahlt worden wären. Diese Zahlung wird auch so sehr alsZahlung betrachtet , dass wenn er dag Vennächtniss nachherausgeschlagen hat, oder Stichus, Welcher der Gegenstand desVermächtnisses war, gestorben ist, er nichts zurückfordern* Sn »i. §. 1. Wenn wir, ich und mein Sclav, zu verschiedenenÄlitheUen als Erben eingesetzt worden, und drei "Vieribeilel" e s AnlJieils] des Sclaven [durch Vermach!nissc] nicht er-schöpft sind, so wird dasjenige, was von der Portion des Scla-Ve n über die Falcidia dieser Portion an mich gelangt, denjeni-gen wider die Falcidia von Nutzen sein, denen mir auferlegt18t , "Vermächtnisse auszuzahlen. Im umgekehrten Fall, wenn^eiiie,,, Sclaven ein Sclav und mir zehn pausend Sestertien]
y Vennächtniss zu entrichten auferiegt worden sind , wirdd| e Falcidia des Sclaven nach dem erwähn teil Beispiele von
9) Sondern dieselbe testamcntslos antreten will.