472 Pandect. L. XXXIH. Tit. 7. De intrucio vcl instrum. leg.
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gleichen ertbeilte er zur Antwort, wenn ein Hans mit derEinrichtung vermacht worden, das» darunter elfenbeinerneTische und Bücher nicht begriffen würden. Aber auch dies istunrichtig; denn alles, was im Hause irgend sich befand, damitder Hausvater gut eingerichtet sein möchte, wird darunter be-griffen. Dass aber der Hausrath des Hausvaters zum BeilasSgehört, bezweifelt Niemand. Wenigstens ertbeilte .NeratiuHim vierten Buche seiner Briefe seinem Bruder MarceiluSzur Antwort, dass in dem Vermächtnisse eines Hauses mitder Einrichtung auch die Kleidung begriffen sei; besonders,meint er, in dem vorgetragenen Falle. Es wurde nämlich vor-getragen, dass derjenige, welcher das Vermächtniss ausgesetzt,Silber und ausstehende Forderungen ausgenommen habe. Dennwer dies, antwortete er, ausdrücklich ausgenommen, von demkann man nicht annehmen , dass er nicht alle übrigen darinbefindlichen Gegenstände gemeint habe. Und Papinianussagt auch seihst in demselben Buche seiner Gutachten, als einVater, der Kaufmann und Geldwechsler war, und zwei Söhneund eben soviel Töchter zu Erben eingesetzt, ein Vermächtnis«aber folgeudergestalt beschieden halte : ineinen Söhnen ver-mache ich mein Haus mit der Einrichtung, dass»ich die Frage aufwerfen lasse, ob auch die Waaren und Pfän-der mit darunter begriffen seien ? Der Bichter werde jedoch,wenn er die übrigen Vermögensumstände des Vaters geprüft,leicht die Auslegung des Willens erratlien. §. 44., Celsusschreibt, dass unter einem Vermächtnisse der auf einem Gutebefindlichen ScJaven, deren Untersclaven nicht begriffen wür-den, in sofern nicht erhelle, dass [der Testator] auch diese mitim Sinne gehabt hat. §. 45. Auch antwortete Pap in ja unsim siebenten Buche seiner Rechtsgutachten einer Ebegattin,deren Ehemann seine zur Erbin eingesetzte Tochter verpflichtethatte, ihr alles, was im Hause sich befand, zu verabfolgen,dass die Sicherheitsbestelhmgen der Schuldner und die Kauf-briefe der Solaren nicht a/s vennacLt angesehen werden könn-ten , in sofern nicht ans einer andern Stelle erhelle, dass derTestator auch der ScJaven gedacht habe , nämlich das» anzti-
nehincu sei, er habe ihr die Kaufbriefe anch derjenigen Scla-
ven vermacht, welche selbst nach seiner WilJensmeiiiuug ihrgehören sollten. §.46. Wenn Jemand ein Landhaus mit derEinrichtung vermacht und nnu hinzugefügt hätte: mit demHausrathe, den Sclaven oder irgend einer andern Sache, wel-che stillschweigend 55 ) schon ausgedrückt war, so fragt sich,ob er durch Hinzußiguug der einzelnen Gegenstände das Ver-mächtnis* vermindert oder nicht? Und PapinianuB ertheilte
65) In dem instrueto.