Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
471
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Pakdkct. L. XXXIII. Tit. 7. De instvuclo vcl instmtn. leg. 471

wird das Gegentlieil anzunehmen sein. §.35. Neratiug ant-wortete auch im vierten Buche seiner Briefe dorn Kufinus:Sei ein Landgut mit der Einrichtung vermacht worden, sogehörten zu dienern Vermächtnisse nicht allein der Hausratb,die Weine und die zum Anbau und Bewachung' des Land-hauses daselbst vorhandenen Sclaven, sondern auch diejenigen,deren Bestimmung es war, daselbst den Dienst bei dem Haus-Vater selbst zu versehen. §. 36. Von Bildern sind allein die-jenigen als vermacht anzusehen, welche dem Laudhause zueiner Art Zierde dienten. §. 37. Auch Papinianug ist derMeinung, dagg unter Vermächtnissen von Landgütern mit derEinrichtung die Sclaven nicht begriifen würden, welche sichuur eine Zeillang daselbst befanden und welche der Hausvater«icht in der Absicht dahiu versetzt hatte, um entweder denueilass des Gutes oder seine eigene Einrichtung zu .bilden.§■ 38. Ebenderselbe erlheilte zur Antwort, dass bei Vermächt-nissen von Grundstücken mit der Einrichtung auch der Ver-walter zu dem Vermächtnisse der Güter gehöre, welcher iudie Provinz gesandt worden, um nach vollbrachtem Geschäft»u sein voriges Dienstverhältnis.* wieder einzutreten, wäre erauch noch nicht zurückgekehrt. §. 39. Ebenderselbe antwor-tete, wenn Gärten mit der Einrichtung vermacht worden, dassdarunter auch die Weine begriffen würden, welche der Herrdaselbst besass, um besser eingerichtet zu sein. Anders seies jedoch, wenn er Niederlagen daselbst gehabt habe, aus de-nen er in der Stadt oder auf den übrigen Gütern mit Weintversehen wurde. §. 40. Ebenderselbe antwortete, als UinbriusPrimus dem berühmten Claudius Hieroniaivus sein Haus mit«ein Hausrathe fideicominissarisch hinterlassen hatte, dass dazuauch die Tische und der übrige Hausratb. gehörten, welchen"er Hausvater, als er zum Proconsnlate abreiste, der grossemSicherheit halber hatte in die Gärten bringen lassen. §. 41.Desgleichen antwortete er, dass zu dem Vermächtnisse deaLandgutes mit der Einrichtung auch Gegengifte und andereArzneien gehörten, welche der Hausherr der Entfernung hal-ber daselbst besass, und die der Entfernung wegen daselbstaufbewahrte Kleidung. §. 42. Ebenso ertheille er zur Ant-' Wort, als ein Haus sowie es steht und liegt mit ollenAnständigkeiten vermacht worden war, dass in diesemVermächtnisse das städtische Gesinde, desgleichen Handwerker,deren Dienste auch, für andere Landgüter verwendet würden,«•cht begriff«! seien, wohl aber TJiiirsleher, Gärtner, Zimmer-Wärter und- Wasserträger, nur zum Dienste dieses Hauses be-nimmt. Wag er jedoch von den Handwerkern nagt, ist un-richtig', wenn sie für diese» Haus angeschafft worden sind,■Wurden sie gleich auch andern Gütern dargeUeucn. §• 43. Des-