396 Pandect. I" XXXII. De legatis et fideicommhsis III.
auch die ihm mit einem Andern gehörigen darunter begriffen,und die, an denen der Nicssbrauch einem Anderen zugestan-den bat.
75. - 74. Vvlg. 73. Hai. — ULP. Hb. XX. ad Salin. —Wenn Geldstücke im Allgemeinen vermacht sind, so hat maudies angenommen, dass die geringeren vermacht zu sein schei-nen , wenn es weder ans der Gewohnheit des Hausvaters,noch aus der der Gegend, aus welcher er gewesen ist, nochans dem Inhalt des Testaments genauer zu entnehmen ist.
76. — 75. Vulg. 74. Hai. — Idem lib. II. ad Ed. —Wenn Papier vermacht ist, so wird Niemand sagen, dass dasbeschriebene und schon-- fertige Bücher zn dem VermächtnisSgehören; eben dies findet auch bei Tafeln Statt.
77. - 76. WWg\ 75. Hol. — JAVOLEN. lib. I. exP7ati/. — Wenn bei der Substitution die Vermächtnisse wie-derholt werden, so sind auch die Freilassungen darunter be-
78. — 77. Vulg, 76. Hai — PAUL. lib. II. ad Vilelh —Man hat gefragt, ob der Sclav Sticlms, da er aus diesemLandgute ein Jahr vor dem Tode des Testators weggeführtund dem Unterrichte übergeben, nachher nicht in dieses Land-gut zurückgekehrt ist, geleistet werden müsste ? Man hat dasGutachten «rlheilt, wenn der Testator denselben des Studirenshalber weggeschickt hätte, nicht um ihn von demLandgute WOandersuiii zn versetzen, so müsse er geleistet werden. §. 1.Mein Sohn Mävius, weil ich dir schon den gröss-ten Theil meines Vermögens geg-eben habe, soin ii s s t du mit dem Seinp r oui an i sch en L an d g utemit seinen Einwohnern, das heisst dem Gesinde,und [mit] dem, was sich dort befinden wird, zu-frieden sein; hier ist wegen der Forderungen an dieSchuldner und der baaren Gelder Frage entstanden. Dieselbehat folgenden Brief erlassen: Alles Silber und Hans-g'eräthe, Alles, was ich nur Labe, schenke ich dir,und Alles, was ich im S empr oniani sehen Grund-stück habe; [man hat gefragt,] oh das Hausgerä'me, wel-ches sich in anderen Grundstücken oder Häusern befände, demMävius gehörte, und ob die Sclaven aus jenem Grundstücke,welche sie Anderen vermacht hat. Man hat das Gutachtenerthevlt, die Forderungen und Gelder schienen [ihm] nicht zugebühren, wenn nicht die Absicht der Verstorbenen, auch diesezu vermachen, augenscheinlich bewiesen würde; dadurch, dasssie Sclaven ans demselben Grundstück Anderen gegeben hätte,hube sie das Vermikütniss des Sohnes vermindert, in Betreffdes Silbers und des llausgeräihes, was sich anderswo befände,werde der, welcher die Untersuchung hat, «ruiessen, so da*»