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3 (1831)
Entstehung
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380
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380 P-INdect. L. XXXIT. De legalis et fidekommissis MX-

gubstituirt wäre. [Scävola] Iiat das Gutachten ertheHt,wenn die Appia beim Leben des Sejus verstorben wäre, S°wäre er nicht von dem dein Valeriamis hinterlassenen Fidei-commis.s befreit. §. 13. Scävola hat das Gutachten ertheil' :wenn der eingesetzte Erbe gebeten worden war, wann etwolle, einem Anderen die Erbschaft auszitantworten, so ist erunterdessen 24 ) zum Fideicommiss flicht anzutreiben. Clau-dius [bemerkt hierzu]: denn es wird allerdings so angesehen,als wäre es nach seinem Tode ausgesetzt. §. 14. [Jemand]hatte seinem eingesetzten Erben das Fideicommiss aufgelegt»dass er der Seja , der Ehefrau [des Testators], die gesamin' eErbschaft ausantworten sollte, und seiner Ehefrau hatte er tttitfolgenden Worten ein Fideicommiss aufgelegt: ich bittedich, Seja, dass du Alles, was von meiner Erb-schaft an dich gekommen sein wird, ausgenom-men das, was ich dir etwa oben vermacht habe,alles Uebrige [also] der Mävia, dem lieblichstenKinde, geb en, ausantworten mögest. Und ich ver-biete, dass man von dieser Seja Bürgschaft for-dere, da ich weiss, dass sie vielmehr das Vermö-gen vermehren, als demselben zum Na cht heil seinWerde; man hat gefragt, ob die Mävia das Fideicommiss vonder Seja sogleich fordern könne. [Scävola] hat das Gut-acbten ertheilt, es liege kein Grand vor, warum sie es nichtkönne.

42. — 4L Vvlg. 40. Hol — Idem üb. XXXJIJ. Mg. —

Titius bat, die Seja, seine Ehefrau, auf den zwölften Thcil»die Mävia auf die übrigen Theile eingesetzt, und in Bezugauf das Denkmal, welches er sich errichtet wissen wollte, soverordnet: Ich will, dass mein Körper meiner Ehe-frau zur Beerdigung in jenem Landgute überge-ben und ntir ein Denkmal bis zu vierhundert Gold-stücken errichtet werden solle; ich frage, ob, da im,zwölften Theile nicht mehr, als hundert fünfzig Goldslückeaus dem Vermögen des Ehemannes an die Ehefrau gekommensind , der Testator in Folge dieses Satze» von ihr allein BicbLabe das Denkmal errichtet wissen wollen. Ich habe das Gut-achten ertheilt, dass von beiden Erbinnen das Denkmal nachVerhältnis» ihrer ErbscljaftslLeiJe zu errichten sei.

43. — 42. KtOg* 4L Hai. — CELSUS lib. XV. THe. —Tubero sagt, wenn ein Vater seiner Tochter ein Ileirnthspntnach dem Ermessen der Vormünder zu geben befohlen hält«»so sei dies ebenso anzusehen, als ob es nach dem Ermesseneines redlichen Mannes vermacht sei. Labeo fragt: aufweiche

24) D. h. vor Beinern Tode.