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3 (1831)
Entstehung
Seite
371
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Pakdkct. L. XXXII. De Icgath et ßdeicommissis III.

dem, Sohue eingesetzten Erben, sondern denen gehöre, welcheOus der Familie sind. [S c ä v o 1 a] hat das Gutachten er-theilt, man könne aus der Willenserklärung des Verstorbenendies abnehmen , dass der Sohn , so lange er lebte , nicht ver-änssern oder verpfänden könne, das Recht zur Testamentser-richtung aber auch in Betreu" jenes Landguts sogar in Bezug auffremde Erben haben werde. §. 4. Julius Agrippa, der Primipilar,hat in seinem Testamente verorduet, dass nicht sein Erbe denWachlass desselben ' fi ), und das vorstädtische Grundstück 1 7 ) oderdas grössere Haus auf irgend eine Weise verpfänden oder aufirgend eine Weise veräussern sollte; [seine von ihm] zurErbin eingesetzte Tochter hat ihre Tochter, die Enkelin desPrimipilars , als Erbin hinterlassen , welche eben dieselbenSachen lange besessen , und sterbend Fremde zu Erben einge-setzt hat; man hat gefragt, ob jene Grundstücke der fremdeErbe behalten könnte , oder aber dieselben der Julia Domna,■Welche den Julius Agrippa zum Grossoheim gehabt hat , ge-•^^höVten.. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, da dies eine«-.»£<• 4c ry > n a T orscnrift ist, Nichts, was gegen den Willen des Ver-storbenen geschehen wäre, so dass [jene Grundstücke] den[fremden] Erben nicht gehören könnten, vorliege. §. 5. [EineFrau] hatte fünfzehn Freigelassenen, welche sie genannt hatte,em Grundstück mit einem Laden vermacht, und folgendeWorte beigefügt: und ich will, dass sie [dasselbe] un-ter der Bestimmung- und Bedingung haben undbesitzen sollen, dass Keiner von ihnen seinen■»heil verkaufen, oder verschenken, oder sonst ef-*«» einem Andern thiin solle. Wenn aber hier-gegen etwas geschehen sein wird, dann will1 c b., dass jene Ant heile oder das Grundstück mitdem Laden der Stadt der Ttisculaner gehören sol-Jen; einige von diesen Freigelassenen haben ihre Theile zweienihrer Mitfreigelassenen aus demselben Mittel verkauft, die■Iväufer aber, al» sie starben, den Cajus Sejus, einen Fremden,*ls Erben hinterlassen; man hat gefragt, ob die Theile, welche

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16) Rcligiiias rjus. Vorzüglich wird reVqmae von den TJeber-resten eines Menschen gebraucht; und so erklärt Brisson.s h. v. dieses Wort auch in unserer Stell«. AHein wie passtdiese Bedeutung zu dem Verbot des Testators? Aber auch

die in der Uebersetzung angenommene Bedeutung will nichtganz passen, da ja nachVier noch Gegenstände genannt wer-den, die doch auch zum JVachlass gehören, also eigentlichnicht besonders genannt zu werden brauchen. In der IJ. u 3.pf. I). h. t. t wo die vorliegende Stelle fast wörtlich wieder-kehrt, fehlt reliquias fjus ganz. _ .

17) I'raedi'um suburoanum. 8. die Bein, zu L. 1. 5- 2. /»■ ««»■et. cor. gm sub etc. 27. 9.

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