370 Pandbct. L, XXXII. De Jegath et fuleicommhsh III.
den sollten ; der Sohn hat die Grundstücke, welche der Vaterverpfändet hinterlassen hatte, nachdem er den Erbschaflsgläubigermit den Geldern eines neuen Gläubigers abgefunden hatte, vondorn ersten auf den zweiten Gläubiger als Faustpfand oderHypothek, übergetragen ; man hat gefragt, ob der Pfandcontractrechtsbeständig eingegangen wäre. [Scävola] hat das Gut-achten erlheilt, dass er den angeführten Umständen gemässrechtsbeständig eingegangen sei. Derselbe hat gefragt, obj dader Sohn die Erbschaftsgrundslücke, um die Erbschaftsglänbigefabzufinden, verkauft hätte, die Käufer, welche von dem Fidei-cominisft Nichts gewusst haben, gültig gekauft haben. Ichhabe das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständengemäss, rechtsbeständig contrahirt worden ist, wenn nichtsAnderes in der Erbschaft war, wovon er die Schuld hätte be-zahlen können. §. 1. Jemand hat, nachdem er seine zweiFreigelassenen,' den Stichus und Eros, zu Erben eingesetzthatte, so verordnet: ich verbiete, dass das Cornelia-nische Landgut von meinem Namen abkomme.Einer von den Erben, Namens Stichus, hat in seinem Testa-mente befohlen , dass seine Sclavin Arescusa frei sein sollte,und hat ihr seinen Theil an dem Laudgute vermacht; ichfrage, ob Eros und die übrigen Mitfreigelassenen des SticbnSaus dein Grunde des Fideicommisses den Antheil desselben ruijenem Landgute von dem Erben des Stichus fordern können«
[Scävola] hat das Gutachten ertheilt, das liege nicht [in
jener Verordnung]. §. 2. [Eine Frau] hatte ihre Tochter zurErbin eingesetzt und so verordnet: ich, verbiete aber,dass das Gebäude von meinem Namen abkomme,vielmehr will ich, dass es meinen Hanssclaven«Welche ich in diesem Testamente genannt habe,g-ehö'ren solle; man hat gefragt, ob, nachdem die Erbinund die Hausclaven, wrelche Verinächtnissiuhaber waren, ver-storben waren, dem einzigen Freigelassenen, welcher übrig- ge-blieben ist, da» ganze Fideicommiss gehöre ? [Scävola] hatdas Gutachten ertheilt, dem, welcher von den Haussclaven
übrig wäre, gehöre den angeführten Umstünden gemäss, ein
Kopfiheil. §. 3. [Jemand] hat verboten, dass ein Landgut vonseinem Sohne, so lange er leben würde, verkauft, verschenkt«oder verpfändet werde, und hat folgende Worte beigefügt-wenn er gegen meinen Willen sollte haben han-deln wollen, so soll das Titinnische Landgut demFiacus gehören; denn so wird es bewirkt werde»»dass das Titianische Landgut niemals von euremNamen abkomme; mao hat g-efragt, ob, da der Sohn beiseinem Leben jenes Landgut dem Willen des Vaters gemässbehalten habe, dasselbe) nachdem er verstorben, nicht den von