Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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368
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368 Pandkct. L. XXXII. De legatts et fideicommhsis III.

ter, stipulirt, Lncius Titiug, der Sohn, hat es ge-loht. Derselbe Vater hat sterbend einen ein Fideicommissenthaltenden Brief an seinen Sohn in folgenden Worten ge-»chrieben : Dem Lucius Titins, seinem Sohn, seinenGruss. Deiner kindlichen Liebe gewiss, lege ichdir das Fideicommiss auf, dass du dem und deineine gewisse Geldsumme gebest, leistest; auch•will ich, dass Lucrio, mein Sclav, frei sei; m aDhat gefragt, ob der Sohn , da er -weder des Vaters Nachlas*"besitz angenommen habe , noch Erbe desselben geworden sei)in Folge des Briefes die Fideicommisse und die Freiheit leistenmüsse. [Scävola] hat das Guiachten ertheilt, wenn er auch■weder die Erbschaft angetreten , noch um den Nachlassbesil 2gebeten hätte, und Nichts von der Erbschaft besässe, so kön" eer doch nichts desto weniger sowohl aus der Stipulation vonden Erben des Vaters , als auch aus dem Fideicommiss , vondenen, welchen daran gelegen ist, gleichsam als Schuldner be-langt werden, vorzüglich seit der Constitution des KaisersPius, welcher dies eingeführt hat. §.4. [Eine Frau ,] welch«heirathen wollte, hat ihren zwei Söhnen, welche sie von ihremersten Ehemanne hatte, aufgetragen, dass sie sich die Zwanzig«welche sie zum Heirathsgut gab, auf jeden Fall, in welchemdie Ehe aufgelöst werden könne , stipuliren sollten , so das*auch dem einen von ihnen beiden das ganze Heirathsgut ge-zahlt werden solle; während die Ehe bestand , hat die Ehe-frau, nachdem einer von den Söhnen gestorben war, den über-lebenden Sohn durch einen Brief gebeten, dass er einst nurdie Hälfte des Heirathsgut« einklagen , und mit derselben zu-frieden sein, in Bezug auf den andern jTheil aber gestatte 8Bollte , dass derselbe bei ihrem Ehemanne bleibe; nachdemnachher die Frau in der Ehe verstorben war, so hat man ge-fragt, ob der Ehemann, 'wenn er von dem Sohne wegen desganzen Heirathsguts belangt werde, sich mit der Einrede de'bösen Absicht schützen könne, und ob ihm auf der andere»Seite aus dem Grund des Fideicommisses eine Klage zustehe)auf dass ihm ein Theil der Verbindlichkeit durch Annahm*als Empfangen erlassen werde. IScävolaj hat das Gutachtenerlheilt, dass sowohl die Einrede wirksam sein werde, alsauch auf der anderen Seite ans dem Fideicommiss geklagtwerden könne. Derselbe fragt, ob wegen der anderen Hälftedie Auftragsklage den Erben der Frau gegen den Sohn der-selben von Nutzen sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheiUtden angeführten Umständen gemäss , vorzüglich seit dem anden Sohn geschriebenen Brief, werde sie nicht von Nutze»Bein. Claudius f bemerkt hierzu]: .weil sie in demselben ge-sagt hat, dass er mit der Hälfte des Heirathsgut» zufrieden