282 Pandkct. L. XXX. Do Jegatis et fidelcommissh I.
V',
erbe gehört werden müssen, falls er beweisen könnte , dassder Testator seinen Bruder in der Absicht zum Erben einge-setzt habe, dass er mit der Einsetzung 1 sich begnügen und aufdas Fideicominiss verzichten sollte. §. 1. In einein Testamenteist Folgeudes verordnet: Dem Ca jus Sejus soll meinErbe das und'das geben; und ich bitte dich, Sejus,und trage dir fideicommisswei.se auf, alles diesesVorstehende unverzüglich herauszugeben; gibihm die Sachen selbst. Es fragt sich, ob dies ein heim-liches Fideicominiss sei ' s 6 ) , da der Testator im Testamentedie Person, welcher erstattet werden soll, nicht bezeichnet hat.Marcellus hat geantwortet: Wenn Sejus zu Umgehung derGesetze heimlich deshalb Versprechungen geleistet hat, so kannes ihm nichts helfen, dass der Hausvater (Testator) mit obigenWorten zu ihm gesprochen hat; denn er ist darum nicht we-niger als Betrüger der Gesetze zu betrachten , da es ebensoungewiss bleibt, wen der Testator habe begünstigen -wollen.
12L NERAT. üb. V. Membran. — Wenn namentlichaufgezahlten Erben etwas zu geben auferlegt ist , so int amnatürlichsten, dass sie dafür zu gleichen Theilen verbindlich
seien ; deuu die Aufzählung der Personen hat eben die Wir-kung 1 , dass sie in Leistung' des Vermächtnisses gleich gestelltwerden , da sie sonst, wenn sie nicht genannt wären , nachVerhiiltnisB ihrer Erbtheile verpllichtet sein würden.
125. RUTIL. MAXIM, üb. sing, ad Legem Falc'tdmm. —Weniv dein Erben anbefohlen ist, Hundert vorwegzunehmenund [dann] die Erbschaft zu erstellen, der Freilasser [de*Testator»} aner den Erbschaflsbesitz (das prälorische Erbrecht)gegen das Testament erlaubt, so verbindert sieb, gleichwie die"Vermächtnisse , auch die Vorwegnähme nach Vurhälluiss desTheils, den der Freilasser weggenommen hat.
126. PAUL. üb. sing, de xecundis Tabulls. — Ein demNacherben " 2 7 ) eines Enterbten auferlegtes Vermächtiiiss ist ungül-tig; also kann auch von dein gesetzlichen Erben des Enterbten abkein Fideicominiss ertheilt werden; denn auch die gesetzlichenErben sind nach demselben Recht znr Erstattung' verpflichtet,als wenn sie eingesetzt gewesen wäreti. Falls aber eines vonden Kindern bewirkt, dass das Edict des Prätors, welches Erb-schaflsbesitz gegen das Testament verheisst, Platz greife, undder eingesetzte Sohn anch den Erbschaftsbesitz gegen das Te-stament sucht, so umss sein JVacherbe die Vermächtnisse nachMaassgabe des Vermögens, was auf diesen Sohn gekommenist, entrichten, ebenso gut als ob der Sohn das, was er durch
120) 8. o. Fr. 103. h. 1.
MU) Es ist der pupitlariier substitutiv zu verstehen.