258 Pawdect. L. XXX. De legatis et fi deicommissis I.
beide noch am Leben, so gebührt beiden, wenn nur einernoch lebt, so gebührt diesem das ganze Verniächtniss. §. 9-Wenn ein bedingt zur Freilassung bestimmter Sclav (slalu-liber) unter einer Bedingung vermacht wird, und vor Eintrittder Bedingung des Vermächtnisses es gewiss wird, dass dieBedingung der vorherbestimmten Freilassung nicht znr Erfül-lung kommt (pendenle condilio/ie legeäi conditio slalulac li-bertath deßcil), so wird das Vermächtuiss wirksam; dennsowie die vorherbestimmte Freilassung [erst] 'dann das Ver-niächtniss aufhebt, wenn sie in Kraft tritt, so kann auch dasVermächtniss nicht eher aufgehoben werden, als nachdem esangefallen ist {dies ejus cesserit). §. 10. Ein Sclav, der vondem unmündigen Sohne ab vermacht und bei der Nacherb-einsetzung frei erklärt ist, kann , wenn der Unmündige zurMündigkeit gelangt ist, von dem, welchem er vermacht war,gefordert werden; stirbt aber Jener unmündig, so gebührt demSclaven die Freiheit. Um soviel mehr wird dies dann beobach-tet werden müssen, wenn derselbe Sclar 72 ) vom Unmündigenab unter einer Bedingung vermacht ist tmd der Sohn, ehe die-selbe eintritt, vor erlangter Mündigkeit stirbt.
82. Idem lib. XXXIII. Dig. — Nicht allemal erlischttlag Vermächtnis», wenn die [vermachte] Sache ins Eigenthnmdes Legatars kommt, bei Eintritt der Anfallszeit {die ceden/e),sondern nur dann, wenn sie ihm dergestalt eigenthiiinlich ge-hört, dass sie ihm nicht wieder entzogen werden kann. Mansetze den Fall, dass ich eine Sache j die mir ohne Bedingungvermacht ist, bei Eintritt der Anfallszeit von dem Erben, voflwelchem, ab dieselbe Sache unter einer Bedingung einem An-tlern vermacht ist, durch Uebergabe empfange; hier werde ichaus dem Testamente klagen können, weil es mit der Sache sosteht, dass bei Eintritt der Bedingung das Eigenthum daranmir wiederum entgehen wird; denn auch wenn Stichus mirvermöge einer Stipulation gebührt, und derselbe, während ereinem Andern unter Bedingung vermacht ist, auf iinentgeldliche"Weise mein Eigenthum wird, so kaun ich doch bei Eintrittder Bedingung aus der Stipulation klagen. §. 1. Wenn icheine Sache aus dem Vermögen eines Mannes, der in Staats-geschäften abwesend war, durch Ersitzung erworben habe,und dieselbe , ehe sie mir entwäfirt worden, mir vermacht,nachher aber mir entwährt wird 7I ), so werde ich mit Rechtauf deren Herausgabe aus dem Testament klagen können.§. 2. Ein Grundstück ist mir vermacht worden; das Eigen-
72) Der bei der Pupillarsubslitntion frei erklärt ist.
73) Tgl. Const. 3. V. de restit. mililum et cor, q. r. p. c. ob'sunt, 2. öl.