Pandkct. L. XXX. De legatis et fideicommlssis I. 257
Vermacht, dass es gegen das andere eine Servitut trage; man«ms» aber sich mehr zn der Annahme hinneigen, das« derTestator auch Grund und Boden mit gemeint habe, ohne wel-chen ein Gebäude nicht stehen kann. §. 4. Wenn ein Frei-gelassener seinen Freilasser in sieben Zwölftheilen zum Erbeneinsetzt, in dein Ueberrest Andere , und nun folgende» Ver-«achtniss macht: Von denjenigen andern Vorbenann-'en , die nebst meinem Freilasser meine Erben■Werden, vermache ich diesen und jenen Sclavendem Titius, welche Sclaven ich zu zwanzig Gold-stücken einen jeden schätze, so ist dies so zu ver-gehen , dass das Vermächtnis« nur den Miterben de« Freilag-ers auferlegt ist, «nd mithin Titius nur fünf Zwö'lftheile die-ser Sclaven fordern tonne; und durch den Beisatz: welcheich zu zwanzig Goldstücken einen jeden schätze,wird das Verhältnis« des Vermächtnisses in dem Fall, wenndas Falciclische Gesetz zu berücksichtigen ist, nicht geändert;dessenungeachtet werden die Sclaven nach dem wahren WerlheJn Anschlag gebracht. §. ö. Dem Titius vermache ichmein Gut, wenn er meinem Erben Zehn auszahlt.Wenn hier der Erbe dem Titius Zehn schuldig- ist und dieserihn darüber emitlirt hat, so kann Letzterer das Gut dinglicheinklagen. §. 6. Wenn Titius, welchem Stichus vermacht ist,stirbt, ehe er weiss , dass das Vermächtniss ihm geworden,•md ehen denselben 7I ) dem Senis vermacht, auch der Erbedes Titius das Vermächtniss nicht ausschlägt, so kann ScjusB «f den Stichiis dinglich klagen. §. 7. Wenn ein Hausvaterv°n seinem unmündigen Sohne ab dem Titius ein Grundstückv erinacht, und von dem ernannten Nacherben ab eben dasselbe,Stich der Unmündige des Vaters Erbe geworden ist, so kann*'*>«s das Vermächtniss, er mag es nun gefordert oder ansge-*cblag. en haben, von dem Nacherben nicht verlangen, wenn-8'eicb. der Sohn unmündig verstorben ist; denn was voin Nach-ten ab nochmals vermacht ist, wird ebenso verstanden , alaj^ e "n es [blos] wiederholt wäre. Daher ist auch weun ein^erinächtniss dem Sohne unbedingt und dem Nacherben unter■Bedingung' auferlegt ist, alles ebenso zu halten, als wenn egJ?'°s von dein Sohne ab vermacht wäre; hingegen ist es demö °'ine unter Bedingung, dem Nacherben hingegen unbedingt."'erlegt, und der Sohn stirbt, ehe die Bedingung eingetreten*' > so gilt das Vermächtniss nur zu Folge der Nachcrlx-in-8 f'ziiDg. §. 8. Mit diesen Worten: dem Lucius und Ti-' u s, oder einem von ihnen vermache ich meinr "nd stück, kann man wirksam vermachen; sind dann
'*) Als eine fremde Sache.C°KP- jur. du. III.
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