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252 Pandkct. L. XXX. De legatls et fideicommissis I.
«teuer zu geben vorgeschrieben hat; hier stellt die Klage nichtdem Eidam oder Bräutigam, sondern der Tochter zu, welcheram meisten daran gelegen ist. §. 3. Wenn auf einem Grund-stücke, welches vermacht ist, eine darauf gelegte Servitut haf-tet , so ist dasselbe zu übergeben, wie es ist. Ist es aber sovermacht: im besten Zustande und weitesten Um-fange, so inuss es [von der Servitut] frei gewährt werden.§. 4. Ein Sclav, der ein Geschäft verwaltet hat, braucht, wenner vermacht wird, nicht eher übergeben zu werden, als bis erseine Rechnungen berichtigt hat, und wenn es zur gerichtlichenVerhandlung kommt, so inuss der Richter dieses übernehmen.§. 5. Wenn die Existenz einer vermachten Sache zweifelhaftist, z. B. wenn es ungewiss ist, ob ein Sclav , der vermachtist, am Leben sei, so ist angenommen, dass zwar die Klageaus dem Testamente angestellt werden könne, dem Richteraber ob/fege, den Erben Sicherheit dafür leisten zu lassen,dass er die Sache aufsuchen, und wenn sie sich fände, demLegatar herausgeben werde.
70. Iukm üb. XVIII. ad Ed. prov. — Wenn der Sclav«es Titius mich bestohlen, nachher aber Titius mich zum Erbeueingesetzt und dir den Sclaven vermacht hat, so ist nicht un-billig , dass ein solcher Sclav dir in demselben Verhaltitissübergeben werde, in welchem er beim Titius gestanden hat,nämlich, so, dass du wegen des Diebstuhls, den er verübt hat,als er beim Titius war, mich schadlos haltest. §. 1. DennBuch, wenn ein Grundstück , das gegen das meinige eine Ser-vitut hatte, dir vermacht ist, brauche ich es nicht anders dirzu übergeben, als so , dass mir die vorige Servitut wiedergewährt werde. §. 2. Und jener Fall ist nicht unähnlichdem, wenn Jemand in Auftrag eiues Andern einen Sclavengekauft hat, oder einen [erkauften] Sclaven [wegen Aufhebungdes Kaufs] zurückgibt; weiche alle nicht anders zur Heraus-gabe des Sclaven genöthigt sind, als so, dass der Diebstahl inRechnung gebracht werde, welchen dieser Sclav entweder vorEingehung des Geschäfts oder nachher begangen hat. §. 9»Daher ist auch ein vermachter Sclav, der nach Antritt derErbschaft den Erben bestohlen hat, nicht anders herauszugeben,als wenn der Legatar den Schaden der wegen dieses Ver-gehens in Anschlag gebracht wird, dem Erben ersetzt.
71. ULP. üb. LI. ad Ed. — Ist Jemandem ein Hausschlechtweg vermacht, ohne Beisatz, was für eines, so sinddie Erben anzuhalten, dem Legatar unter den Häusern, die derTestator halte , dasjenige, was jener will, zu übergeben ; hatderselbe kein Haus gehabt, so ist das Vermächtnis* vielmehrspöttisch, als dass es etwas wirken könnte. §. 1. Es fragt»ich, ob derjenige, der einen Sclaven wegen eines Vermacht-