Pandkct. t. XXX. De legatis ei fdcicommhsh I. 251
des Herrn, dergestalt, dass ein Gleiches auch dann Rechtensist, wenn dem Sclaven in dem Testament des Herrn die Frei-heit gegeben ist; denn das Vermächtuiss ist vorher angefallen(.dies legaii cedit), ehe ein Erbe des Herrn vorbanden ist;daher gehört dieses der Erbschaft erworbene Vermächtnis»nachher, wenn Jemand Erbe wird , diesem; ausser wenn einNotherbe oder gezwungener Erbe 5S ) im Testamente ernannt ist;denn weil hier der Eintritt als Erbe und der Anfall des Ver-mächtnisses zusammenfällt, so ist richtiger zu sagen, dass dasVermächtnis» demjenigen, welchem es ausgesetzt igt, gelbst ge-höre, als dem Erben dessen, von dem er die Freiheit erhält.§• 2. Wenn einem unbedingt vermachten Sclaven unter einerBedingung die Freiheit gegeben ist, so ist, wenn das Gegen-teil der Bedingung eintritt, das Verinä'chtniss gültig; wirdalso die Bedingung erfüllt, so erlischt das Vermächtnisse fehltdie Erfüllung entschiede», so gehört es dem Legatar; daher,Wenu der Legatar stirbt, ehe der Eintritt oder Nicliteinti iltder Bedingung der Freilassung entschieden ist, nnd nachherder IVichteintritt gewiss wird, kommt das Verinä'chtniss demErben des Legatars nicht zu. §. 3. Ist derselbe Sclav unbe-dingt vermacht und nach Ablauf einer Frist freigelassen, soist das Vermächtnis» durchaus nngültig , weil der Ablauf derFrist gewiss ist; dies ist auch die Meinung' des Julian ns.Daher sagt er: wenu dem Titius ein Sclav vermacht, undeben demselben nach dem Tode des Titius die Fseiheit gegebenist, so igt das Vermächtnis» ungültig, weil es gewiss ist, dassTitius sterben wird.
60< Idkm lib. II. de letalis ad Edictvm Praeforis. —Es ist angenommen , dass einem vermachten Sclaven ein V er "«lächtiiiss ausgesetzt werden kann; denn nach Antritt der Erb-schaft erwirbt der Legatar sofort den Sclaven} dann folgt[diesem] das Vermächtuiss nach, §. 1. Wenn der Erbe eine»»edingt vermachten Sclaven veräussert hat und nachher dieBedingung eintritt, so kann gleichwohl der Legatar den Scla-ven dinglich einklagen, und das Vermä'chtniss erlischt nicht.§•2. Wenn der Testator einige Erben verpflichtet, Schuldenz « bezahlen, so haben nicht die Gläubiger [deshalb] gegendiese [allein und aufs Ganze] eine Klage, sondern die Mit-e,- ben, denen daran gelegen ist, dass dies geschehe. Und nichtfi Uein in diesem Falle 5 9 ) hat ein Anderer die Klage, als der,'welchem nach dem Willen des Testators etwas gegeben wer-den soll, sondern auch in andern Fällen, z. B. wenn er fürseine Tochter seinem Eidam oder ihrem Bräutigam eine Aui-
• r »8) 8. Inst. 2. 19 u. 14. u. u. B. 38. Tit. 16.59) S. obtm Fr. 4i». §. 4. 5, ü. h. t.