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3 (1831)
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114
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114 Pandect. L. XXVIII- Tit. 7. Do comlilion. imiituiionum.

27. MODESTIN, lib. V1TT. Rcsp. — Jemand ernanntesich, in seinem Testament unter der Bedingung einen Erben,wenn dieser seine Ueberreste ins Meer würfe. Nun war dieFrage, ob der Erbe , wenn er die Bedingung nicht erfüllte,dadurch die Erbschaft verliere. Modestinus antwortete[hierauf], der Erbe verdiene mehr Lob als Vorwürfe, das» erdie Ueberreste des Erblassers nach dessen Willen nicht insMeer warf, sondern eingedenk 2l3 ) seiner Verhältnisse alsMensch, dieselben dem Begräbnisse übergab. Jedoch soll vor-her untersucht werden , ob der Mensch , welcher eine solcheBedingung setzte, nicht etwa seinen Verstand verloren hatte.Kann nun dieser Verdacht durch einleuchtende Beweise ge-hoben werden, so soll der gesetzliche Erbe dem Testaments-erben durchaus keinen Rechtsstreit über die Erbschaft erheben.§. 1. [Jemand] ernannte den, welchen er im Testamente un-bedingt zum Erben eingesetzt hatte, in Codicillen bedingt zumErben; nun frage ich, ob [der Erbe] dieser Bedingung sich zuunterziehen habe? Modestinus antwortete: Eine Erbschaftkann in Codicillen [weder gegeben, noch] genommen werden.Tritt übrigens die Bedingung nicht ein, so sieht man es an, alsob der Erblasser an ein Entreissen der Erbschaft gedacht hätte.28. PAPIN. lib. XBI. QitaesU — Wenn ein Sohn be-dingt zum Erben wurde, und die Enkel von ihm [seine Rin-der] ihm subatituirt werden , da wollen wir erwägen , ob , daes doch nicht angeht, unter irgend einer beliebigen Bedingungden Sohn zum Erben einzusetzen, sondern nur dann dagTestament gültig ist, wenn die [beigefügte] Bedingung [zuerfüllen] in der Macht des Sohnes steht, es einen Unter-schied mache, von welcher Art die Bedingung ist, ob so,dass sie vom Sohn im Augenblicke des Sterbens nicht mehrerfüllt werden konnte, wie z. B. mein Sohn soll Erbe sein,wenn er nach Alexandrien gegangen sein wird, und dieserSohn zu Rom starb; oder von der Art, dass sie im letztenAugenblicke des Lebens noch erfüllt werden konnte, z.B.mein Sohn soll Erbe sein, wenn er dem Tifins Zehn gegebenhaben wird, eine Bedingung, die auch durch einen Andernkann erfüllt werden. Denn bei den obigen bedingten Fallhaben noch bei Lebzeiten des Sohnes die Enkel sich Ansprücheauf die Erbschaft erworben-, da dieser Sohn, wenn er zu sei-ner Sterbezeit keinen Subtitnten hat, gesetzlicher Erbe seinesVaters sein würde. Zum Beweis dient auch das , was beimS er vi us erzählt wird. Er führt nämlich Jemanden an, derso [bedingt] zum Erben eingesetzt wurde, wenn er das Caj>i-

213) Hai. liest memor und bemerkt am Rande alias: memoria,die Vulg. in memoriam.