Pandect. L. XXVIH. Tit. 1. De condhlon. institutionum. 113
22. GAJ. Hb. XVIII. ad Ed. prov. — weil die Ver-nunft es rh'th, dass der, welcher [seinem Sclaven] die Freiheitertheilen kann, selbst ilim diese entweder sogleich ertheilenmüsse, oder in einer bestimmten Frist, oder bedingt, nicht aber,dass es Ton ihm abhänge, auf den Zufall hin, von wel-chem seine Freiheit abhängig gemacht wird, zum Erben ein-zusetzen.
23. MARCIAN. lib. XII. D^-. — [ Geschah die Ein-setzung so:] Welcher von meinen Brüdern unsere Base hei-rathet, soll auf drei Viertheile , welcher sie nicht heirathenwird, soll auf ein Viertheil Erbe sein. Die Base heirathetnun entweder einen davon, oder sie will keinen heirathen.[Im Falle sie heirathet, soll der,] welcher sie zur Frau nimmt,drei Viertheile, und der Andere ein Viertheil erhalten. Be-kommt sie aber keiner zur Frau, nicht weil der Grund inihnen lag, sondern weil die Base nicht heirathen wollte, sobekommen beide die Erbschaft zu gleichen Theileu. Demi es inussdie Bedingung : wenn er heirathen, geben, thun wird, meistensso aufgefasst werden, als komme es nicht auf ihn an, dass ernicht heirathet, nicht gibt, nicht tbut.
24. PAPINIAN. lib. VI. liesp. — [Eine Einsetzung ge-schah so:] Wer von meinen Brüdern die lid.se Titia hei-rathen wird, soll zu zwei Dritttheileu, wer sie nicht heirathenWird, SoJl zu einem Dritttheile [meines Vermögens] Erbe sein.Starb nun noch bei Lebzeiten des Erblassers die Base, sowerden Beide zur Erbschaft, und zwar Jeder zur llälfle der-selben gelangen; weil sie in Wahrheit zu Erben eingesetztWurden, aber unter ihnen rücksichtlich der Erhtheile eine un-terscheidende Bevorzugung von dem Erfolge der Heirath ab-hängig gemacht wurde.
25. MODESTIN, lib. IX. Regitl. — Ein bedingt zumErben eingesetzter Sclav kann ohne Geheiss seines Herrn dieBedingung [nichtj -' 2 ) in Erfüllung setzen.
26. POMPON. lib. II. ad Quint. Muc. — Wurde ein"lündel nuter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, so kanndieser auch ohne die Ermächtigung- seines Vormundes die Be-dingung erfüllen. Ebenso verhält es sich auch , wenn diesem("h'iudel) 'unter einer Bedingung ein Vermächtuiss hinterlassenWurde, weil durch den Eintritt der Bedingung das VerhältnissSo >st, als wäre ihm unbedingt die Erbschaft, oder das Ver-'nächtuiss hinterlassen worden.
2J2) Won fehlt in einem Msc. des C h a r o n d a s und R u * s a r d,auch C: u j a c. und P o t h i e r streichen es. P. F aber (cd h.133. du reg.jur.) behält es bei, versteht aber dann eine Be-dingung, die für eine Krhschnftsaiitretung gilt; dagegen be-merkt er, unser Fragment enthalte eine lex generalis.Corp.jur. du. UJ. 8