24 Pandbct. h. XXVHI. Tit. 2. De Uberia et posthumk etc.
einen Andern zum Miterben einsetzen 44 ). $. 1. Ein Haus-Holiu, der einen derselben (väterlichen) Gewalt, wie er selbst,unterworfenen Sohn Latte, machte über sein castrensiscb.esSondergut ein Testament. Nach seinem Austritte aus demSoldatenstand und nach dem Tode seines Vaters, der auchGrossvater seines Sohnes war, entstand die Frage, ob sei»(des gewesenen Soldaten) Testament nun umgestossen 46 )wurde. Er (der gewesene Soldat) hatte zwar diesen (seinenSohn) nicht durch Adoption erhalten, er wurde ihm auch nichtin diesem Augenblicke erst als Sobn geboren, rückte auchnicht [als ein Entfernterer] in die nächste Stelle deshalb ein,•weil der ihm vorgehende Eigenerbe (suus hercs) aus der Ge-walt [seines Vaters] heraustrat; allein er (der gewesene Sol-dat) bekam nnn doch erst Jemanden, der seiner Gewalt nochnicht unterworfen gewesen war, in seine väterliche Gewalt,und wird zugleich sein eigener Herr, und sein Sohn fällt tinter«eine Gewalt zurück. Das Testament wird daher aufgehobenwerden. War aber dieser (sein Sohn) zum Erben eingesetztoder enterbt worden, so wird das Testament nicht aufgehoben,weil er durch keine neue auf den Sohn sich beziehende [Hand-lung], sondern nach der natürlichen Ordnung der Dinge *°) dieGewalt über ihn erlangte. §. 2. Wenn Jemand ein mit einerbestimmten Frau erzeugtes Kind zum Erben einsetzte, so läuftsein Testament Gefahr, ungültig zu werden, wenn er mit eineranderen Frau Kinder erzeugte. §. 3. Wenn ein Erblasserseineu [künftigen] Sohu von einer Frau, die er damals nochnicht heiratheil konnte , zum Erben einsetzte, so entsteht dieFrage, ob das in dieser späterhin eingegangenen erlaubten Eheerzeugte Kind Testamentserbe sein könne, wie wenn du heutedeinen künftig mit der Titia zu erzeugenden Sohn zum Erbeneinsetzest. Diese Titia aber ist [noch] eine Sclavin, oder eineminderjährige Frauensperson, über welche ihr, dein Vater oderdu selbst, Vormünder wäret, nachher wurde sie jedoch nachihrer Freiwerdung oder erlangter Volljährigkeit und Verlaufeines nützlich zu berechnenden Jahres * 7 ) und nach geschehenerRechnungsablage deine fegetzinässige Frau; kann nun der mit
44) Z. B. ich setzte meinen Sohn bedingt auf die Hälfte mei-nes Vermögens, und enterbte ihn aul den Fall des Ausfallsder Bedingung, und ernannte den A. nach dem Todemeines Sohnes zum Miterben. Zur Todeszeit des Sohnestritt die Bedingung nicht ein. Er ist enterbt — allein dasTestament gilt, weil sogleich ein Erbe vorhanden ist.
45) Durch Agitation. (Cuja c. führt fünf Fälle, wo Aguation ent-steht, an: t) adoplio, 2) mecessio f 3) in manum conventio,4) manumissio, 5) mors avi.)
46) Nämlich durch den Tod des Vaters.
47) Nach neuerem Rechte vier Jahre.