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3 (1831)
Entstehung
Seite
23
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Pandtsct. L. XXY1II. Tit. 2. De liberis et poslhumh etc. 23

ofc denn ein Soün für enterbt angenommen würde, den derVater für geworben Lieh? antwortete er: Söhne und lochtetn.üssteu namentlich enterbt werden; über den vorliegendeIrrtbum de» Vaters aber dürfe man beim Richter eine Klageabringen. §. l.Lucius Titius, der eine scliwaugere Enkelint'fochterstochter) hatte, die aber auf dem Lande »ich aufhielt*setzte in seiner lct/.twilligen Auorduung , die er in der Stadtmachte, den Embryo derselben auf erneu Theil zum Erben ein.l\un -frage Uli, ob, da gerade früh Morgens an dem Tage, anwelchem Titius zur Mittagszeit *°) das Testament in der Stadtanordnete, die Mävia auf dem Lande einen Knaben gebar, dieErbeinsetzuug gültig ist, indem zur Zeit der Testamentserrichrtung der Embryo schon geboren war. Paulus antwortete:die Worte des Testaments scheinen zwar auf einen Urenkelgerichtet zu sein, der erst nach der Testaraentserricbtung gebo-.reu würde, allein wenn [, wie vorliegt,] die Enkelin des Erb-lassers au demselben" 1 ) Tage, an weichein das Testamentgemacht wurde, vor Errichtung desselben, gebar, so könnedoch rechtlich für die Gültigkeit der Erbeinsetzuug gespro-chen werden, obgleich dem Erblasser [die Wiederkunft] unbe-.kannt war.

26. PAUL. lib. III. Seilt. — Wenn ein Hanssohn Sol-dat ist, so innss sein Vater ihn, wie einen Nichtsoldaten, na-mentlich zum Erben einsetzen oder enterben; indem das Edictdes hö'chstseligen Augustus, worin angeordnet war, einVater dürfe seinen Sohn als Soldat nicht enterben, bereits auf-gehoben ist ' 1::l ).

27. Idbm lib. IL ad Neral. — Einen, von was immerfür einer Frau 43 ) geboren, nachgeborenen Sohn kann mansich zum Erben einsetzen.

28. TRYPHONIN. lib. XX. Bis». — Ein Sohn, der vonseinem Vater, in dessen Gewalt er siebt, unter einer zufälligenBedingung zum Erben eingesetzt, und lauf den Fall] des Nicht-eintrittes derselben enterbt wurde, starb, ehe durch den Aus-gang der Bedingung für seine Erbeinsetzuug oder Enterbungentschieden war. Ich sagte, der Sohn sei hier als gesetzlicherErbe [seines Vaters] gestorben, weil er, so lange er lebte,weder Testameutserbe, noch enterbt (also übergangen) war.Setzte ich aber meinen Sohn auf einen Tlieil meines Vermö-gens zum Erben ein, so kann ich nach dem Tode desselben

40) JJora sejeta diei. >

41) Quin au od fit um codemque die, disenmen ex tctnjion.nulluni caph, Cujac. v. Glück XXXIII. S. 415.

45) S. Schult, jurispr. nntej. p. 349.*3) D. i. mit welcher die Ehe erlaubt ist.