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3 (1831)
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18
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18 Pandect. L. XXVIII. TW. 2. De Uberis et postkumb otd.

11. PAUL. Hb. II. ad Sabin. — Bei den Eigeneren(sui hereäcs) wird die Hinterlassengchaft des Erblassers nicht(erst! zu einer Erbschaft, dies aber ist eine deutliche Wirkung'der Fortsetzung des Eigcuthumcs; denn die Personen, welche[doch] zu Lebzeiten des Vaters nur in gewissen Beziehungenfür Eigeuthümer galten, sieht man an, als wären sie schondamals Eigenthüiner gewesen. Daher erklärt sich auch dieBenennung Haussohn und Hausvater, denn das Abweichende[dieser Benennungen] wurde nur deshalb beigefügt, um einenUnterschied zu setzen zwischen dem Erzenger und seinem Er-zeugten. Deshalb gelangt denn nach dem Tode des Vaters imeigentlichen Sinne keine Erbschaft an diese Haussühne ,.' son-dern sie erhallen vielmehr nur das freie Verwaltungsrecht ihresVermögens. Aus diesem Grunde sind sie auch, obgleich sienicht zu Erben ernannt werden, dennoch Eigenthüiner des Ver-mögens und es steht nicht entgegen, dnss man sie enterbendarf; denn man durfte sie 3 '*) ja auch [früherhin] tödten.

12. ULP. lib. IX. ad Sabin. — Wenn es heisst, dieGeburt eines Sohnes mache ein Testament ungültig, so mussmau für ein geborenes Kind auch das halten, was aus deinLeibe seiner Mutter herausgeschnitten wurde ; denn auch einsolches Rind macht ein Testament ungültig, jedoch nur dann,wenn es durch seine Geburt der Gewalt des Erblassers unter-worfen wird. §. 1. Wie nun, wenn es nicht als ein voll-kommenes menschliches Wegen zur "Welt kam, jedoch athmenkonnte? heht es auch, so die Gültigkeit eines Testamentesauf? Auch so hebt es ein Testament auf.

13. JULIAN, lib. XXIX. Dig. -— Wenn der Erblasserso schrieb: Wenn mir ein Sohn geboren werden wird, so solldieser auf zwei Dritttheile meines Vermögens, meine Frau aberauf den übrigen Theil Erbe sein; wird mir aber eine Tochtergeboren werden, so soll diese auf ein Dritttheil, auf das Uebrigeaber meine Frau Erbe sein, und ihm nun ein Sohn und eineTochter geboren wurden, so muss man das Ganze in siebenTheile theilen, so dass von diesen der Sohn vier, die Frauzwei und die Tochter einen Theil erhält. Denn auf dieseWeise wird «ach dem Willen des Erblaggers der Sohn nocheinmal soviel erhalten, als die Frau, und die Frau noch einmalsoviel, als die Tochter 35 ). Denn obgleich nach den feinenBestimmungen des Rechts ein solches Testament uingestossenwerden sollte, so verfiel man doch aus rein vernünftigen Griiu-

34) Flor. quod. Hai. quos

35) Die Tochter erhält ■*Die Mutter —Der Sohn —

x

XX

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7 x = dein Vermögen.

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