Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
 

Pandbct. L. XXVIII. Tit. 2. De liberis et posihumia etc. 17

auf ein zeitiges llinderiiiss und auf Kraukheit RiicksicLt neh-men muss, weswegen vielleicht Jemand in seiner Zeugungs-fahigkeit gestört wurde. §. 1. Wenn aber Jemand ein nach-geborenes Kind, das er erst mit eines Anderen Frau erzeugenwürde, zum Erben machte, so ist die Ungültigkeit einer sol-chen Einsetzung als einer schändlichen Handlung unmittelbarim Rechte selbst begründet. §. 2. Wenn ich meinen Solinenterbte, meinen Enkel (dieses Sohnes Sohn) überging, einenAndern zum Erben einsetzte und mein Sohn mich überlebte,so soll, nach der Meinung des Julianus, Pomponius undMar cell us, dieser Enkel nicht das Testament entkräften, ob-gleich mein Sohn noch vor dem Antritte der Erbschaft starb.Anders verhält es sich, wenn der Sohn in feindlicher Gewaltsich befindet, und in dieser Lage verstirbt; denn hier stösstder Enkel das Testament um, weil zur Todeszeit des Gross-vaters das Recht des Sohnes 3 °) nur aufgeschoben, nicht, wiaim vorigen Falle, aufgehoben war. Wenn aber auch der ein-gesetzte Erbe die Erbschaft ablehnt , so wird dieser Enkel)gesetzlicher Erbe sein, weil die Worte: wenn [der Erb-lasser] ohne ein Testament stirbt, auf die Zeit be-zogen werden, wo das Testament entkräftet wird, nicht aberauf die Zeit seines Abslerbens *'). §. 3. Setze ich ein nach-geborenes Kind, das ich aus einer verbotenen Ehe zu erhaltenhoffe, zum Erbeu ein, so wird, nach Pomponius, ein be-stehendes Testament dadurch nicht umgestossen. §. 4. Wennich eine Adoplivschwester habe, so kann ich mein von ihrnachgeborenes Kind zum Erben einsetzen, weil diese nach auf-gelöstem Adoptionsverhältnisse meine Frau werden kann.

10. POMPON. lib. I. ad Sabin. — Die bequemste Art,einen, der noch nicht geboren ist, zum Erben einzusetzen, istdiese: dies Kind soll mein Erbe sein, mag es nochhei meinen Lebzeiten, oder nach meinem Tode ge-hören werden. Es kann dies aber auch unbedingt, ohneBerücksichtigung irgend eines Zeitpuncteg geschehen. Wurdeaber nur einer von diesen zwei möglichen Fallen erwähnt, sovernichtet die Geburt des Kindes 3 2 ) bei dem nicht erwähntenFalle das Testament, weil das Kind, welches in dem imJestamente nicht enthaltenen Falle geboren wird, auch nichteinmal als ein bedingt- eingesetzter Erbe 3 3 ) angesehen wird.

30) P] or . fih'ius = fiü ius z= filii ius.

% »Flor. auod.

■£) S. C. 4. C. h. t. nnd Smallenburg (Bd. V. S. 17.)

L Pj e Coniectur statt heres zu lesen exheres fand wenig

Beifall.

Corp. j ur , „fc IIL 2