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3 (1831)
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15
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Pandect, L, XXVIII. Tit. 2. De liberis et postJmmis etc. 15

Wenn er nämlich dies that, so «oll die Enlerbnng fehlerhaftsein; wie auch dann, wenn er so ihn enterbte: Wer auchmein Erbe aG ) sein wird, so soll mein Sohn ent-erbt sein. Denn eine solche Enterbung ist nach Julianusfeblerhaft, weil der Erblasser sein Rind erst nach der Autre-tung der Erbschaft von derselben ansschliessen wollte, wasdoch unmöglich ist. §. 3. Der, dessen Enterbung der Erb-einsetzung Torausgeht, ist von allen Graden [derselben] aus-geschlossen. §. 4. Der aber, welcher zwischen zwei Gradenenterbt wurde, ist nach der Meinung des Scävola, die icliauch für die wahre halte, von beiden Graden entfernt. §. 5.Marcel Ins ist der Meinung, und zwar mit Recht, dass ein«Enterbung gültig sei, bei welcher der Erblasser zwei Grad«vermengte, wie z. B. A. soll Erbe sein auf die Hälfte.Wenn A. nicht Erbe sein wird, so soll B. auf dieHälfte Erbe sein. C. soll «nf die andere HälfteErbe sein. Mein Sohn soll enterbt sein. Wenn C.nicht Erbe sein wird, soll D. Erbe sein. In diesemFalle ist ja der Sohn in Bezug auf die beiden Grade der Ein-setzung ausgeschlossen. §. 6. Wenn ein Hausvater bei seinerErbernennuug seinen Sohn vom ersten Grade [der Einsetzungaus] überging, nnd von dem zweiten aus | blos | enterbte , hosoll, nach der Meinung des Sabinus und Cassius und Ju-lia nns, der erste Grad weggestrichen werden, und das Testa-ment bei dem Grade seinen Anfang haben, von welchem ausder Sohn enterbt wurde. Diese Meinung hat auch bei unsBeifall erhalten.

4. Ijjem lib. III. ad Sabin. — Es findet die MeinungStatt (placct), dass jeder männliche Erblasser, er sei schon verhei-rathet oder nicht, sein IVachkind zum Erben einsetzen könne.Denn ein Ehemann kann sich ja von seiner Frau trennen, undwer noch nicht verheirathet ist, kann nachher noch in die Ehetreten. Wenn ein Ehemann einen Nachgeboruen zum Erbeneinsetzt, so bezieht sich dies nicht ausschliesslich auf ein Kind,das von seiner gegenwärtigen Frau ihm geboren wurde, oderauf eines, das damals sich im Mutterleibe befand, sondern aufjedes Kind, das ihm noch geboren wird, ohne alle Rücksichtauf irgend eine bestimmte Frau.

5. JAVOL. lib. I. ex Cassio. — Deshalb wird dennauch der als eingesetzter Erbe angesehen, welcher in einerspäteren Ehe erzeugt wurde, [ dies ist der Fall, ] wenn der

26) Die Flor, liest: quisquis mihir.rit ßlitis, e.rhercs esto,Hai. und die Vulg. quisquis mihi erit hores, fititts exheresesto.