;14 Pandbct. L. XXVIII. Tit 2. De liberis et postJwnis etc.
31. Idem lib. V. Seilten/, — Das Vermögen eines Men-schen , der sich äusserte, er werde den Kaiser zu seinemErben machen , kann von dem Fiscus nicht in Besitz genom-men werden JI ).
Zweiter Titel 22 ).
De Hberis et posthnmis heredibns instiluendisvel exheredandis.
( Von der Erbeinsetzung oder Enterbung der Kinder und2V 'achgebornen. )
1. ULP. lib. I. ad Sabin. — Wir wollen nun sehen,was es heisse : namentlich enterbt werden ? Mass nun wohlder Käme, Vorname und Zuname des zu Enterbenden ausge-drückt werden J3 ), oder reicht einer von diesen Namen zu?Bekannter Weise reicht einer zu.
2. Idem. lib. VI. Rcgvl. — Namentlich enterbt ist auchein Sohn auf diese Art: Mein Sohn soll enterbt seinobgleich hier der Name des Sohnes nicht ausgedrückt ist, nurjimss es der einzige Sohn sein. Denn sind mehrere Sohnevorhanden , so erachten Viele nach einer milderen Auslegungdas3 gar keiner enterbt worden sei.
3. Idem lib. I. ad Sabin. — Hat der Erblasser ausSchonung seiuen Sohn nicht genannt, sondern gesagt, der,welchen die Seja a ") gebar, soll enterbt sein, so ist die Ent-erbung gültig. Wenn auch der Erblasser eine beschimpfendeAeusserung hinzufügte, z. B. der verwünschte Menschoder: der, welchen ich nicht mehr als meinen Sohnanerkenne, der Räuber, Klopffechter, so soll dochdies für eine gültige Enterbung angesehen werden; ja scarauch dann, wenn er [ dag zu enterbende Kind ] ein Ehe-bruchskind 2 ') heisseii sollte. §. 1. Ein Kind inuss aber un-bedingt enterbt werden. Dies ist die Meinung Juli a imgdie auch bei uns aufgenommen ist. §. 2. Ein Sohn wird auchmitten unter den Erbeinsetzungen gültig enterbt,' und dadurchvom ganzen Grade ausgeschlossen sein , wenn nicht etwa derErblasser ihn Mos von einem der Eingesetzten aus enterbte.
21) Ganz anderer Meinung war Caligula, wie Sueton er-zählt: item ceterorum (testamenta) ut irrtta et vana, quos-eunque qids diceret herede Cacsare mori destinasse.
22) Basil. Buch 35. Tit. 8. (T. IV. p. 783—793.). Cujac. TI. p. 1078 — 1103. (der Pariser Ausgabe.)
23) Nach dicendum est muss wohl das Punctum wegfallen.
24) Des Erblassers Frau; denn sonst wäre ja von einein ex-traneus die Rede, der nicht enterbt zu werden braucht, wieAccurs. bemerkt.
25) Ex adültero. Andere ex adulterio.