demenzu-rambernst⸗
09 (39) 50die gemelte Religions-Vergleichen dieses und vorigen Edicts inallen Puncten und Clausulen ohne Unterscheid erwehnter im H.Röm. Reich zugelassener Religionen überall gelebet, und nie-mand dagegen beschwärt / auch alle vorfallende Contraventionesauff des beschwärten Theils Ansuchen de plano abgeschaffet / unddie dem Gravirten verursachte Kösten und angethaner Schadenerstattet werden unter außtrücklicher Verwarnung daß die jenigewelche mehrgemelten Religions-Vergleichen und vorigen auchdiesen Unseren ernstlichen Edictis und Verordnungen contrave-niret würden / was Stand Hohen und Niederen / Geiste und Welt-lichen sie auch seyn mögten, ohn einiges Absehen mit einer will-kührlicher scharffer Straff unaußbleiblich beleget werden sollen,wornach sich Jedermänniglich zu richten, Urkund Unser Unter-schrifft und auffgetrückten Cantzley Secret-Siegels. GebenDüsseldorff den 14. Aprilis 1682.L. S. Johann Wilhelm / Churf.W. von Aachen.IJr von GOttes Gnaden Johann WilhelmPfaltz-Graff bey Rhein ꝛc. Thun kund und fuͤgen Un-seren Beambten hiemit gnädigst zuwissen / demnachzwischen Unseres Vetteren des Herrn Churfürsten zu Branden-burg Friederich Wilhelm ꝛc. und Herrn Herrn Philip WilhelmPfaltz-Graffen bey Rhein Churfürstl. Churfürstl. Durchl.Durchl. Höchstseeligsten Andenckens am 6. Aprilis des 1672. und20. Julii 1673. Jahrs zu Ihrer und Ihrer Nieder-RheinischenLanden Berühigung / wie es der Religion halber in den Hertzog-thumben Gülich / Cleve / Berg / Graffschafften Marck und Ravens-berg hinführo gehalten werden solle / beständiglich verglichen / wiesolches die allerseiths ratificirte / in öffentlichen Truck außgelasseneund publicirte Religions-Vergleichen und Neben-Recessus, auch