08 (40) So-die vorhero am 26. Aprilis 1668. absonderlich aber die folgendsdarauff gegründete und von Uns auch unterm 26. April. 1682. und16. Julii 1686. gleichfals publicirte Edicta mit mehrerem nachsich führen.Nun aber die Augspurgische Confessions-Verwandte / Reformirt- und Lutherischer Religion dagegen vielfältig beschwärt zuwerden klagend vorgeben / und derentwegen unterthänigst gebet-ten / daß Wir obgemelte Edicten nicht allein zu widerhohlen / son-dern auch einige absonderliche Puncten, wogegen sie am meistengraviret zu seyn vorgewendet, durch den öffentlichen Truck Unse-ren Beambten zu ihrer Nachricht bekand machen zu lassen gnädigst geruhen wollen.Und zwarn erstlich, weilen bey Auffrichtung des Weselschenund Rheinberckischen respective am 16 April 1677. und 10. Mar-tii 1682. in Puncto Censurae Ecclesiasticae und der Röm. Catho-lischer Feyer-Tägen folgender Gestalt näher verglichen worden.Extract auß dem Weselschen Recess de 16. Aprilis 1677. Ob-wohl der zwischen Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg undIhrer Fürstl. Durchl. zu Pfaltz Neuburg am 26. Aprilis des 1672.Jahrs auffgerichteten Religions-Recess unter anderen Art. 5. S 4und den Art. 8. §. 4. Vers. die weltliche Obrigkeit enthalten ist,daß wofern ein Corrigendus vel Correctus der einer oder ande-rer Religion wegen der Visitation an die weltliche Obrigkeitohne gnugsame und erhebliche Ursachen sich wenden würde dersel-be abgewiesen / und denen ihme vorgesetzten Geistlichen Visitatoribus in Vollenziehung der Execution gegen den per CensuramEcclesiasticam Correctum die Hand gebotten / und Hülff gelei-stet werden solle / und dan die gedachte Clausula, wan der Correctusohne gnugsame und erhebliche Ursachen an die weltliche Obrigkeitsich wenden würde, allerhand Irrungen und Auffenhalt in derCensur gebehren könte / so haben höchstgedachte Ihrer Churfürstl.und Fürstl. Durchl. Durchl. zu besser Verrichtung der Censur,und zu Abschneidung künfftiger Irrungen sich darüber näher ver-glichen/
worunddesse