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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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95 ( 44 ) Sovertheilet / und eines jeden Religion Provisoren und Armen-Pfle-geren zu ihrer Dispositionunweigerlich verabfolget werden sollen6. Solle dem letzt-lebenden Ehegatten er sey Röm. Catholischoder Evangel. Religion, dafern unter denen Eheleuthen nichts an-ders pacisciret, wornach sich sonsten allerdings zu reguliren, dieKinder nach seinem Gefallen zu erziehen hinführo freygelassen wer-den / biß dieselbe Annos discretionis erreichet haben / immassen den-selben alsdan verstattet seyn solle / eine oder andere von obgemeltendreyen Religionen anzunehmen, und dabey zu verbleiben, nachbeyder Eheleuth Absterben aber sollen den nachgelassenen Kinderenvon beyderseits verstorbenen Elteren die negste Anverwanten undderen Regligions-Genossen zu Vormünderen angeordnet werden.7. Bleibt es auch dabey, daß die Evangel. Reform. und Luthe-rische Geistl. nicht gleich anderen Unterthanen bey den öffentlichenBrüchten-Verhören sondern absonderlich gehört vorgenommen undintuitu Religionis oder sonsten über die Gebuhr nit beschwert werden.8. Wo die Evangel. Reform. und Lutherische die Pfarr-Kirchenbesitzen, sollen von den alten Kirch- und Armen-Rhenten die Rech-nung vor Unsere Beambten der Policey-Ordnung gemäß ohne Diæ-ten oder Zehrungen und zu solchen Zeiten / wan sie andere Com̅issio-nes, worab sie Diæten haben / inner Ambts verrichten / hinführo dochohne Reexaminirung der allbereits hiebevor von denen Consistoriis abgelegter Rechnungen / dergestalt vorgenohmen und abgethanwerden, daß die Außlagen vor Schickungen der Predigere in denselben passiren / und die neue Fundationes darunter nicht mit begrif-fen seyn, sondern vor ihren Consistoriis allein abgelegt werden sollen.Euch allen Eingangs gemelten hiemit gnädigst und ernstlich befehlend / daß ihrdarüber steiff und unverbrüchlich haltet / obgemelten Religions-Vergleichen undvorherigen / auch gegenwärtigen Edicten in allen Puncten und Clausulen ohne Unterscheid gelebet / und Niemanden dagegen beschweret / auch alle vorfallende Contraventiones auff des Beschwerten theils Ansuchen de plano abschaffet / zugleichdie Contravenientes der Gebühr bestraffet / Urkund Jhrer Churfürstl. Durchlhervor gedruckten Cantzley Secret-Siegels. Düsseldorff den 1. Octob. 1697.Johann Wilhelm ChurfürstW. W. von Aachen(L.S.)