36 ( 38 ) So-lischen Geistlichen Anbringung ohne ander Uberzeugung nicht ge-strafft / sonsten auch keiner der Religion halber vor dem andernmit Brüchten beschwäret und übernohmen; Fort zu den Evange-lischen Missethätern derselben Religion Geistlichen und Seel-Sorgeren nicht allein freyer Zugang gestattet, sondern dieselbeauch bey Begleitung gemelter Missethätern gegen allen Schimpffund Vorwaltung geschützet / auch erwehnten Missethätern so we-nig in dem Gefängnüß als auch ausser demselben anderer Reli-gion Geistliche und Seel-Sorgere wider ihren Willen nicht auff-gedrungen; Ferner dahe gemeine Glocken vor eine Stadt oderKirspel vorhanden seynd, die verstorbene Evangelisch-Reformirte und Lutherische so wohl als anderer Religion Unterthanen mitmehrerer Außlage derenthalben nicht beschwäret, sondern (allwees von Alters herbracht) auff Gesinnen und gewöhnliche Gebührunweigerlich geläutet / niemand auch der Religion halber vonSchul und anderen Kinderen oder Gesinde beschimpffet nachge-ruffen / weniger geworffen noch geschlagen / sondern dieselbe davorder Gebühr nach also fort abgestraffet/ deßfals die Elteren/ Schul-Meisteren, und bey welchen das Gesinde wohnet, selbiges jedes-mahl abmahnen / und dafern sie solches unterliessen / oder auch zudergleichen Ungebundenheit connivirten, nicht weniger auchselbsten mit würcklicher Bestraffung davor angesehen / im übrigenauch allen anderen in den Religions-Recessen und Edictis enthaltenen Puncten unaußsetzlich gelebet, und auff daß in allerseithsLanden die Hohe Lands-Fürstliche Obrigkeit oder Deroselben Re-gierung, Beambte und Bedienten unnöthiger Weise nicht beun-rühiget werden mögen, die Gravirte jedesmahl benent, und desBeschwärs summarischer Beweiß an Hand gegeben/ und demevorgangen dessen Erledigung durch die respectivè Residenten zu-vordrist geziemend gesuchet und also bald remediiret werden solle,euch demnechst sampt und sonders, insonderheit Unsexen Beamb-ten, Stadt-Magistraten und Befelchhaberen gnädigst und ernst-lich anbefehlend / darüber steiff und unverbrüchlich zu halten / daß
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zwisc.solcherund p.