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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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08 (28) So-Religions=EDICTUMde 26. Aprilis 1668.WJr Philip Wilhelm / von GOttes GnadenPfaltz-Graff bey Rhein rc. Thun kund und fügen Un-seren Ambtleuten, Vögten, Richteren, Schultheissen,SDingeren, Burger-Meister, Scheffen und Rath, auch Geschwor-nen Vorsteheren, samt sämtlich gemeinen Eingesessenen UnsererHertzogthumberen Gülich und Berg, hiemit gnädigst zuwissendemnach Wir mißfällig vernommen / daß obwohl wir unseren Be-ambten und Unterthanen, durch offentliches Edictum vor diesemgnädigst bekaut gemachet / was wir mit unserem Vattern Bru-dern und Gevattern, des Herrn Churfürsten zu BrandenburgLiebden am 9. Septembris 1666. vor einen Neben-Recess wegender Religion, und was derselbigen anklebet / auffgerichtet / und da-bey gnädigst befohlen, niemand dagegen zu beschweren, dennochdemselben Neben-Recess in einem und anderen nicht nachgelebetworden, als haben Wir mit Ihrer Liebden Gutfinden, einigePuncten aus gedachtem Recess, durch ein offentliches Edict zumänniglicher Nachricht kund zu machen, wollen und verordnensolchem nach, daß alle Kirchen, Clöster, Stiffter, Capellen, Ho-spitalien, Praelaturen, Praebenden, Canonicaten, Pastoraten,Vicarien und andere geistliche Beneficia, wie auch Schulen undalle dazu gehörige Renthen / Einkomsten und Gefälle / in obge-dachten unseren Hertzogthumberen Gülich und Berg in solchemStand wie sie prima Januarii 1629. sich befunden / gelassen / undwieder darin gestellt und dabey gehandhabet / und solche Beneficiawan sie hinführo vaciren / von den Patronis oder Collatoribus sol-cher Religion, wobey sie in gemeltem Jahr 1629. gewesen ohneVerminderung oder real Beschwerung conferiret werden sollen;So viel aber die Lutherische und Reformirte Exercitia auch Kir-chen

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