06 (37) 50mand der Evangelisch-Reformirten und Lutherischen wider sei-nen Willen zum Provisoren / Wayßen=Armen=Bruder und Gast-Hauß=Meister über die Catholische Gast=Wayßen, Armen-Häu-ser und Renthen bestellet, sie auch zu keiner einem oder anderemHeiligen gewidmeter Bruderschafft oder Schüttereyen gezwun-gen/ und die darin seyn liberè herauß zu gehen verstattet/ und wel-che darin tretten oder bleiben wollen, dennoch mit einigen Rö-misch-Catholischen Ceremonien nicht beschweret / sondern nur sol-cher Bruderschafft und Schütterey Legibus politicis unterworf-fen seyn. Wan beym Kauff, Verkauff, Permutation und der-gleichen Contracten nur Catholische miteinander contrahiren,und einige Gelder, welche denen Armen außgespendet zu werdenpflegen / geben / dieselbe gemelten Catholischen Armen allein / hinge-gen wan Evangelisch-Reformirte und Lutherische miteinanderconrrahiren / selbige den Evangelisch=Reformirten und Lutherischen Armen allein gesteuret / wan aber Catholische und Evangelische dergleichen Contracten miteinander eingehen / selbige Gelderzwischen beyderseiths Armen halb und halb vertheilet / was aberdie Römisch-Catholische oder auch Evangelische so Reformirte alsLutherische / insonderheit vor ihrer Religion Armen Besten auff-bringen, beysteuren oder stifften, selbiges alles solchen respectiveReligions Armen privativè gelassen, im übrigen sonsten denenArmen Gast- und Waysen-Häuseren (an den Orthen wo sie keineabsonderliche haben) admittirt / und selbigen / wie von den Wayß-Kinderen schon gemeldet / frey gelassen werden solle / nicht allein zuihrer Religion GOttes-Dienst und Seel=Sorgeren allemahlfrey und ungehindert herauß zu gehen, sondern auch selbiger Reli-gion Seel-Sorgeren gleichfals unbenohmen bleiben / die Kran-cken in erwehnten Häusern zu besuchen; Die Evangelisch=Refor-mirte und Lutherische Geistlichen, Kirchen- und Schul-Bedien-ten bey den gemeinen Brüchten-Geding gleich andere Untertha-nen nicht / sondern absonderlich gehört / vorgenohmen und über dieGebühr nicht beschwäret / dabenebens auff eines Römisch-Catho-E 3lischen
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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