Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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08 ( 36 ) So-Jr Johann Wilhelm Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.Thuen kundt und fügen hiemit Unseren Ambt-Män-neren, rc. Item so Römisch-Catholischen als Augsbur-Sgischer Confessions-Reformirten und Lutherischen Geistlichenwie auch allen und jeden Unterthanen und Eingesessenen UnserFürstenthumben Gülich und Berg in Gnaden zu vernehmen / wasmassen mit Unsers Vetteren und Herrn Churfürsten zu Vran-denburg Unser geliebter Herr Vatter Philipp Wilhelm / rc. am26. Aprilis des 1672. Jahrs und am 20. Julii des 1673. Jahrs zuUnser und Unserer Landen Berühigung beständig verglichen ha-ben / auff was Weise die Religions- und Kirchen-Sachen in Unse-ren Herzogthumben Gülich, Cleve, Berg, Graffschafften Marckund Ravensberg unaußsetzlich regulirt werden sollen, wie die an-gelegte gnädigst ratificirte und in Druck außgelassene und publi-cirte Edicta mit mehrerem nachführen / wobey gut gefunden wor-den, allhie mit einzuverleiben, daß nach Einhalt gemelter Religions-Vergleichen die Augspurgische Confessions-Verwandten/Reformirten und Lutherischen theils bey dem jenigen / was sie anExercitien, Kirchen, Capellen, Schulen und Renthen, sie habenNahmen, wie sie wollen, in Unserem Hertzogthumb Gülich undBerg gegenwärtig besitzen/ zu jederzeit geschützet und gehanhabet.Ferner daß nicht allein nach Inhalt gemelter Religions-Verglei-chen die Wayf-Kinder der Evangelisch-Reformirten und Luthe-rischen in den gemeinen Wayß-Häuseren auff- und angenohmen,sondern auch ihnen frey gelassen werden, auff denen von ihremSeel-Sorgeren beliebigen Tägen und Stunden zu denselbigenfrey und ungehindert hinauß zu gehen / gestalt von denselben in ih-rer Religion instruirt zu werden, auch ihrer Religion nach auffSonn- und Feyr- und anderen Tägen den Sacris, Predigen undKinder-Lehr ihrem Belieben nach beyzuwohnen, gleich dan denEvangelisch=Reformirten und Lutherischen wider seinen WillenSeel-Sorgeren unbenohmen bleibt, die krancke Wayß-Kinderihrer Religion in den Wayß-Häuseren zu besuchen; Ferner nie-mand

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