95 (35) 50beliebiger Verordnung außgestellet seyn, und hernegst benennet,immittels aber das jenige, was in diesem §. Was jedoch die / rc.enthalten / in dem Stand / Besitz und Gebrauch / wie es Zeit auffge-richteten Religions-Recess gewesen / gelassen werden / dergestaltdaß gleichwohl nichts durch Baufälligkeit oder Abgang der Kir-chen, Predig- oder Schul-Häuser entgehe, sondern dieselbe derNothturfft nach zu repariren / oder ein ander dergleichen amselbigen Orth, biß zu Außtracht der Sachen, zu gebrauchenunbenommen seyn solle, da sich aber wegen Observirung diesesalles / was obgemelter massen verglichen / und Krafft diesesöffentlichen Edicts jedermänniglich zu wissen gethan, zwischeneiner und anderer Religions-Verwandten einige Irrung undMißverständnüß eräugen / und der einer oder anderer dawiderbeschweret zu seyn vermeynen wolle, solle derselbe solches Undoder Unserer Regierung gebührend, deutlich und umständlichzu erkennen geben/ und darüber billigmäßiger Verordnung ge-wärtig seyn, ob der Casus also in sich beschaffen, daß, wie esdamit zu halten / so gleich von Uns verordnet werden könneoder aber zu denen beyderseits beliebten Commissarien und vordenselben zuverordneter gesamter Execution zu verweisen sey,wofern aber dem beschwerten Theil innerhalb zweyer MonatenZeit nicht zurecht geholffen wird / mag er seine Zuflucht zu jetztgemelten Commissarien nehmen / ihnen beyderseiths die Unspræsentirte unterthänigste Klag- und Bitt-Schrifft neben derdarauff erhaltener Resolution, wofern ihme eine gegeben wor-den / zustellen / welchem nach die Commissarien dessen Klageund Beschwärnüß untersuchen / und dieselbe in der Güte ver-gleichen, oder nach Anlaß des auffgerichteten Religions-Recelsentscheiden / und wan sie sich darüber nicht vereinigen können / alsodan die Sache mit allen Umbständen ad superius Arbitrium hin-außstellen sollen; In Urkund Unser Hand=Unterschrifft und auff-gedruckten Cantzeley-Secret-Siegels, geben am 26. April. 1668.Philipp Wilhelm.E2Wir
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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