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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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38 ( 34 ) So-Gewissen, wan an dem Orth, da er wohnet, und sich niederlassenmögte / das öffentliche Exercitium seiner Religion nicht zugelassenwäre, in einem neben seiner Familie und Gesinde ausser Inquisi-tion und Turbation privatim, jedoch ohne Einführung einigesExercitii seiner Devotion abwarten, in der Nachbarschafft aberda seine Religion öffentlich geübet wird, so offt und wes Orths esihm beliebet, dem Exercitio beywohnen, auch seine Kinder infrembde seiner Religion zugethane Schulen / oder auch / wan erwill / zu Hauß privatis Præceptotibus dargeben / und im übrigendie obspecificirte Freyheit überall geniessen. Wobey Wir danauch dieses außtrücklich befehlen, daß sich niemand unterstehensolle / der anderer Religion zugethanen würcklich Aergernüß zu ge-ben / sonderlich hat sich ein jeder überall bescheidentlich zu verhalten /und sein Ambt mit gebührender Subjection und Gehorsam derLand- und Policey-Ordnung gemäß / in so weit dieselbe die in In-strumento Pacis zugelassene Religion nicht concerniret / und die-sem Vergleich nicht zuwider ist, zu verrichten und zu keiner Unru-he einige Ursache zu geben / alles mehreren Einhalts des vorange-regten Religions-Recess, so Wir hiemit erwiedert haben wollen,diesem nach euch samt und sonders, bevorab Unseren Beambtenhiemit gnädigst und ernstlich anbefehlend, daß ihr über das Edi-ctum und mehrgemelten Religions-Vergleich / obschon derselbevon den hierzu verordneten Commissarien noch zur Zeit nicht zurExecution gesetzet worden / steiff haltet / niemand dagegen beschwe-ren lasset, sondern alle und jede dabey handhaben, so offt contra-ventiret wird, die Verbrüchere zur gebührender Straff erziehen,und wie ihr der Convention remediret / jedesmahl berichten sol-let / was jedoch die Exercitia Religionis, Kirchen / Clöster / Conven-ten / Predig-Häuser Hospitalen / Pastoraten Vicarcyen und ande-re Geistliche Beneficia, wie auch Schulen und darzu gehörigeRenthen / Einkömsten und Gefälle / und was davon und von derCommissarien Erkentnüß anlanget / solle solches biß zur Erörte-rung der Executions-Commission oder anderwärtiger gesamterbelie-