Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
32
Einzelbild herunterladen
 

29 (32) So-Solingen die der Feyr-Tagen halber gemachte Verordnung unter-halten lassen, es sollen gleichwohl unsere Evangelische Untertha-nen, die von Uns und Unseren Nachkommen, zu AbwendungKriegs/ Pestilenh oder anderer gemeiner Gefahr und Schwürig-keiten angeordnete Buß und Bet-Tage / wie auch die vor eine son-derbahre Gnade und Wohlthat GOttes angestellte Danck- undFest-Tage, mit den Catholischen nach einer jeden Religion Ord-nung feyrlich halten;So sollen auch so wohl den Röm. Catholischen als Evangeli-schen Ritterbürtigen, sonderlich welche den Gottes-Dienst in derNähe nicht haben können, so dan auch einem jeden der übrigenUnterthanen, wan derselbe an dem Orthe seiner Wohnung oderin der Nähe den Gottes-Dienst, wegen Kranckheit oder andererVerhindernus nicht abwarten kan, freystehen auff und in ihreneigenen Häussern/ vor sich und ihr Hauß-Gesind/ und weiter nicht/das Exercitium ihrer Religion, ungehindert zu üben / die Sacra-menta zu gebrauchen, und sich dazu eines Priesters, Pastorisoder Predigers zu bedienen / Præceptores zu halten / und was denGottes-Dienst anklebet / zu verrichten;Ferner solle niemand / welcher auß andern frembden Landen inangeregte unsern Hertzogthumben Gülich und Berg sich nieder-lassen will / wan er einer der dreyen obgemelten Religionen zuge-than ist, auch sich der Policey-Ordnung, als weit dieselbe die Re-ligion nicht, sondern alle und jede Unterthanen ohne Unterscheidder Religion angehet / gemäß qualificiren kan / und sonsten seinesehrlichen Handels und Wandels Zeugnüs hat / die Beywohnungund Freyheit verweigert, noch derselbe der Religion halber ab-gewiesen, wie dan dießfals die Verordnung, welche von eineroder anderer Landes-Herrschafft auch Stadts-Magistratu in vimretorsionis, oder auß anderer Ursachen zur Exclusion eines oderanderen Eingesessenen von Bürger-Recht oder Ehren-Aembterngemacht / und bishero observiret seyn mag / hiemit cassiret undauffgehaben / sondern auch ohne Unterscheid der dreyen Religionen