25 (10) 50mirten und Lutherischen Religion Predigern, an dem Orth ih-res Domicilii alle Geistliche Freyheit, vor ihre Persohn, und vordie zu Ihren habenden Pfarren gewidmete Gütere, wie und wodieselbe im Lande gelegen, indifferenter geniessen, dieselbe mitLand-Steuren und dergleichen Lasten über das Herkommen / widerRecht und Gebühr nicht beschwert, auch niemanden ein Steur-Contingent, welches wegen Güter / so zu einem Beneficio gehö-ren, und ein ander in Besitz hat, gegeben werden muß auffgebür-det werden, wie nicht weniger dem Römisch-Catholischen Ordi-nario, Archi-Diaconis, Prælatis, Capitulis, Provincialibus, Ab-ten, Prioren, und anderer geistlichen Obrigkeit / auch Præsidibus& Moderatoribus Synodorum aut Classium zugelassen seyn sol-le, denen Geistlichen-Rechten auch eines jeden Orden und Regulzufolg / ad Visitationem & Correctionem Vitae & Morum, auchEinführung und Unterhaltung Geistlicher-Disciplin zu verfah-ren, die Evangelische Prediger sollen bey ihrer Kirchen-Ordnung,Statuten, Gebräuchen / Gewonheiten / Ceremonien, und Disci-plin, auch Besuchung der ordentlichen Conventen, sonderlich biß-hero gewöhnlichen General Provincial, Synodal, Classical, Pres-byterial-Versamlungen, ungehindert gelassen werden, auch nie-mand an andere bey seiner Religion nicht gebräuchliche KirchlicheCæremonien und Statuten, als daß die Evangelische bey den Ca-tholischen Processionen Graß streuen / Mayen sahren / und Creutztragen, verbunden seyn, noch jemand dem Evangelischen mit demSendt beschweret, sondern seiner Ubertrettung halber von Unsoder unsern Beambten der Gebühr nach angesehen, noch jemandmit solchen und dergleichen Cæremonien, wider seinen Willengraviret werden, noch der Evangelische mit Abforderung einigerJurium Stolæ wan sie in= oder ausser dem Orth ihre Wohnung undPfarr-Kirchen Kinder tauffen lassen, oder zur Ehe durch ihrenPrediger eingesegnet werden, (wobey wan von verschiedenenReligionen Heyrathen geschehen) beyderseits Geistliche / doch einjeder von seiner Religions-Verwanten, ihre gewöhnliche Jurafor-
ford
scheiren,