-§ ( 29) So-chen, Kirchhäuser, Schulen und deren Renthen betrifft, solle al-les nach dem allgemeinen Münster- und Osnabruggischen Frie-dens-Schluß und in dem Stand des Jahrs 1629. auch denen in ge-meltem Friedens-Schluß und darauff gegründeten obgemelterNeben-Recessen enthaltenen Regulen, eingerichtet, auch fest undunverbrüchlich gelassen werden, und zwaren mit folgenden Er-läuterungen, daß so wohl die Römisch-Catholische als Evangeli-sche Reformirte und Lutherische Religions-Verwanten / welchedas Publicum Exercitium und Jus vocandi in obgemelten unse-ren Hertzogthumben Gülich und Berg, vermög mehrgemelterRegul des Jahrs 1629. haben / oder darin restituirt worden / Kir-chen, Predighäuser, Schulen und Capellen zu bauen, zu besserenund zu erwarteren, einen oder mehr Pastores, oder Predigere, dieeine oder mehr Gemeinden nach Belieben und Gelegenheit bedie-nen mögen, und Schul-Diener, nach jeder Religion Kirchen-Ordnung und Satzungen, auff ihre Kosten und ohne der anderenReligion Beschwer und Nachtheil zu beruffen, frey stehen, jedochgehalten seyn sollen diesfals des Landes-Herren wo derselbe Patro-nus und Collator ist / oder aber anderer Patronorum, welche esvon alters herbracht / Collation, Confirmation und Placitumeinholen, welches dan nicht verweigert, noch auch anderen dan sol-chen Personen / welche wegen Ihrer Qualification, wie es bey dereinen oder anderen Religion bräuchlich und erfordert wird, auchvon der Evangelischen Gemeinen, daß sie mit seiner Persohn zufrieden / und auff Lehr und Leben nichts zu sagen haben / beweißlichvorbringen, unauffhaltlich ertheilt werden solle, sonsten aber ha-ben dieselbe nur einen Schein ihres rechtmäßigen Beruffs undQualification Uns oder unserer Regierung einzultefferen.Jmgleichen sollen so wohl die Römisch-Catholische GeistlicheSæculares und Regulares, Mann und Weibs=Persohnen / in ihrenStiffteren / Collegien, Pfarre / Kirchen / Capellen / und dazu ge-hörigen Häuseren und Wohnungen / auch gewiedmeten Gütern,Renthen und Gefällen, wie imgleichen der Evangelisch-Refor-mir
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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