Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

menundundtenſtlicirteltli-n di

nnei

(19) 50können/ zu seinem Unterhalt haben möge (welches von derselbenohnfehlbar zu entrichten) versehen lassen; Dafern aber auch an eini-gem Orth über fünff hundert Communicanten der Catholischenvorhanden / und der Pastor einen Capellan von Alters gehabt hätte /wollen höchgemelte Se. Churf. Durchl. demselben Capellan einhundert Reichst. oder wie viel des Capellans Beneficium vor die-sein getragen / zu dessen Unterhalt reichen / oder aber das alte Bene-ficium bey Execution dieses Vergleichs restituiren lassen; Je-doch daß Drittens unter solchen applicirten Gütern kein Geist-oder weltliche Stiffter/ noch Clöster/oder deren Rhenten/ Einkom-sten und Gefälle / welche Anno sechszehen hundert zwantzig undvier noch in der Catholischen Händen / und mit derselben ReligionGeistlichen besetzt gewesen verstanden, sondern es hiemit, wie inInstrumento Pacis versehen / allerdings observirt werden soll / vor-behältlich / was von der Augustiner Closter zu Wesel Einkomstenund Gefällen den Evangelischen vor dem Jahr 1651. und nachge-hends der Universität zu Duisburg würcklich appliciret, auchwas daroben von denen in den Clevischen mit Staatischen Guarnison annoch besetzten Städten / vorhandenen Kirchen und Clöste-ren, wie auch hierunten von dem Closter in der Lipstatt disponiretworden. Wobey es dan allerdings sein Verbleiben hat; Dafernaber Viertens in gemeltem Jahr 1624. in einigen anderen weltli-chen Stifftern oder Clöster, als welche hernegst folgen und benentwerden, oder auch in der Collegiat-Kirchen zu Bilefeld oder Her-vorde / mehr dan einer Religion Subjecta gewesen / sollen die Præ-benden oder Subjecta inskünfftig auff selbige Zahl/ wie sie Anno1624. gewesen/ bey den negstkünfftigen Vacantiis reduciret/ unddamit von Ihrer Chur= oder Fürstl. Durchl. Durchl. da die Bene-ficia in Dero Turno erfallen / oder den anderen Collatoren / Præla-ten, Abtißinn / oder Superioribus so lang continuirt werden / bißdaran es auff den Statum Anni 1624. wieder gerichtet, dabey esdan folgends gelassen / und die Collatores und Superiores sich dar-nach zu achten haben sollen; Weilen aber Ihre Churfürstl. Durchl.C 2dafür