(17)oder lang / wovon in Instrum. Pacis Art. 5. §. Conventum autemest, ut à Territoriorum Dominis, &c. disponirt ist / zu emigri-ren genöthiget ist, weniger außgewiesen noch vertrieben werde.Jedoch sollen die jenige / welche sich solchen privati Exercitii vermögdes Frieden-Schluß in ihren Häusern wollen gebrauchen, ob sichzwarn derselben in einer Stadt, Pfarr oder Gemeinden unter-schiedliche befinden mögten, deßwegen einig publicum oder com-mune Exercitium unter sich ohn des Lands-Fürsten außtrücklicherhaltene Bewilligung anzustellen oder einzuführen nicht bemäch-tigt seyn, sondern sich mit ihrem Privato für sich und ihr Gesind zuHauß begnügen lassen, das Publicum aber an Oerther, da es son-sten in der Nähe in öffentlicher Ubung, wie obgemelt, frequenti-ren und gebrauchen mögen.Diesem nach/ und fürs Achte/ damit auch Ratione BonorumEcclesiasticorum die in Instrumento Pacis enthaltene Regulemdesto besser in angeregten Landen unterhalten werden können. Soist Erstens gut befunden / bewilligt und verglichen worden / daß inden Hertzogthumben Gülich / Cleve und Berg / auch GraffschafftenMarck und Ravensberg alle Kirchen, Clöster, Stiffter, Capellen,Hospitalen / Praelaturen / Præbenden / Canonicaten / PaſtoratenVicareyen und andere Geistliche Beneficien, wie auch Schulenund alle darzu gehörige Rhenten / Einkomsten und Gefällen / in sol-chem Stand / darin sie primâ Januarii des Jahrs 1624. gefundenund gewesen seynd / gelassen / und respectivè restituirt und gehand-habt werden sollen / also / daß solche Beneficia, wan sie hinführo va-ciren und verfallen / von den Patronis und Collatoribus zu Behufsolcher Religion, wobey sie in selbigem 1624. Jahr gewesen, undin Specie alle Praelaturen / Canonicaten / Praependen und Vicareyen / in allen Collegiat-Kirchen / in den Hertzogthumben Gülich,Cleve und Berg / wie auch St. Patrocli zu Soest / und welche fernerein diesen Landen Anno 1624. bey den Catholischen gewesen / alleinqualificirten Römisch-Catholischen unauffgehalten / und ohn Ver-minderung und real Beschwärung gemelter Beneficien conferirtwerden
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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