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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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(16) 50Bürger-Recht oder Ehren-Aembteren gemacht, und bißhero ob-servirt seyn mag hiemit cassirt und auffgehoben, sondern ohn Un-terscheid der dreyen Religionen Gleichheit gehalten / und dasitnur / wie jetzt gemelt, sich der Policey-Ordnung gemäß qualifici-ren können zugelassen werden sollen sondern soll der jenig so einerder dreyen Religionen zugethan ist, so wohl als auch, wanauch ein Römisch-Catholischer oder aber ein Religions-Verwan-ter seine Religion veränderen, und eine andere (wofern dieselbeim Römischen Reich und Instrumento Pacis nur zugelassen ist)führen und üben will/ gedüldet werden/ und mit freyem Gewissenwan er an dem Orth/da er wohnen/ und sich niederlassen mögte / dasöffentliche Exercitium seiner Religion nicht zugelassen wäre / inseinem Hauß neben seiner Familie und Gesind ausser Inquisitionund Turbation privatim, jedoch ohn Einführung einiges Exerci-tii, seiner Devotion abwarten / in der Nachbahrschafft aber / oder daseine Religion öffentlich geübt wird / so offt und wes Orths es ihmebeliebig / dem Exercitio beyzuwohnen / auch seine Kinder in frembdeseiner Religion zugethane Schuien) oder auch / wan er will / zuHauß privatis Præceptoribus zur Unterweisung ohn Verhinde-rung dargeben / und im übrigen obgedachter in nechstvorigen §. ex-primirter Bürgerlicher Freyheit überall geniessen möge / ohn je-doch / daß er der andern Religion zugethanen einige Aerger-nüß würcklich geben / sondern sich überall bescheidentlich verhalten /und sein Ambt mit gebührender Subjection und Gehorsam derLand- und Policey-Ordnung nach (in so weit dieselbe die in In-strumento Pacis zugelassene Religionen nicht concernirt / unddiesem Vergleich nicht zuwider ist) verrichten, und zu keiner Un-ruh oder Verwirrung Ursach geben soll, noch möge. Wobeygleichwohl außbedungen worden / weil die freye Bürgerliche Bey-wohnung beyderseits Unterthanen ohn Unterscheid der Religionen vermög Frieden-Schluß und dieses Vergleichs ungehindertseyn und bleiben, und also keiner der obgemelten dreyen Religio-nen zugethaner Eingesessener seiner Religion halber, über kurtzoder

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