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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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15) Sovon einigen Erbschafften oder Legaten, noch auß Hospitalien,Waysen-Siechen- oder Leprosen-Häusern / Allmosen / auch ande-ren gemeinen Gerechtigkeiten / oder Handlungen / viel weniger vonöffentlichen Kirch-Höffen und ehrlichen Begräbnüssen der Reli-gion halber außgeschlossen, noch auch von ihnen für BegräbnüßKösten ein mehrers, als von anderen, und weiter, als derselbenPfarr=Kirchen Gerechtigkeit in dergleichen Fällen mit sich bringt,gefordert / auch an dem Orth / da die Evangelische ihre absonderlicheKirch-Höff oder Plätzen haben, sich alsdan der Römisch-Catho-lischen Kirch-Höffen ausserhalb der Erb-Begräbnüssen enthaltensollen. Jedoch daß bey den Begräbnüssen einer oder anderer Religion, wan es dem Herkommen zuwider, und wan sie in derselbenKirchen kein Exercitium haben / auff den Kirch-Höffen oder in denKirchen nicht gepredigt / sondern die Predig und übrige Ceremonien an dem Orth ihrer gewöhnlicher Versamblung verrichtetwerden, und in diesem und allen anderen dergleichen Fällen alleUnterthanen und Eingesessene obgedachter Hertzogthumben undLanden untereinander einerley Recht, Schutz und Gleichheit ge-niessen, auch der ein vor dem andern in Schatzungen, Contribu-tionen, Diensten, Bürgerlichen Lasten, und sonsten nicht über-nohmen werden.Fürs siebende, daß Niemand, welcher auß anderen frembdenLanden in angeregte Hertzogthumben Gülich/Cleve, Berg Graff-schafften Marck und Ravensberg kommen / und sich niederlassenwill / wan er einer der obgemelten dreyen Religionen zugethan istauch sich der Policey-Ordnung / als weit dieselbe die Religion nichtsondern alle und jede Unterthanen ohn Unterscheid der Religionangehet / gemäß qualificiren kan / und sonsten seines ehrlichen Han-dels und Wandels Zeugnüß hat / die Beywohnung nicht versagt,noch derselb der Religion halber abgewiesen. Wie dan deßfaledie Verordnung, welche von einer oder anderer Lands-Herrschafft /auch Statt=Magistraten in vim Retorsionis oder auß andererUrsachen zur Exclusion eines oder anderen Eingesessenen vonBür-